BGH stärkt Rechte der Wettbewerber von beihilfenrechtswidrig begünstigten Unternehmen

Mit zwei Entscheidungen vom 10.02.2011 (Az.: I ZR 213/08 und I ZR 136/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Fluggesellschaften aus unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen können, die Konkurrenten nicht bei der EU-Kommission notifizierte Beihilfen gewähren.

Geklagt hatten zum einen die Lufthansa wegen Beihilfen zugunsten von Ryanair am Flughafen Frankfurt-Hahn (Az.: I ZR 136/09), zum anderen Air Berlin wegen der Subventionierung von Ryanair am Flughafen Lübeck (Az.: I ZR 213/08).

Die Vorinstanzen hatten die Klagen mit der Begründung abgewiesen, im deutschen Zivilrecht bestehe keine geeignete Anspruchsgrundlage. Sie waren davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die EU-rechtliche Notifizierungspflicht von Beihilfen nach Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) keine unmittelbaren Rechte der Wettbewerber des begünstigten Unternehmens nach dem deutschen Zivilrecht begründe.

Dieser Auffassung hat der BGH nunmehr eine klare Absage erteilt: Das bei unterlassener Notifizierung bestehende beihilfenrechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sei ein Schutzgesetz, das gerade im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers bestehe. Daher komme ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Das Durchführungsverbot stelle überdies eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, so dass Verstöße hiergegen wegen Rechtsbruchs unlauter sein könnten. Den Wettbewerbern könnten daher grundsätzlich delikts- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz zukommen. Dabei verjährt der wettbewerbsrechtliche Anspruch bereits in sechs Monaten (§ 11 UWG), für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

Das OLG Koblenz sowie das OLG Schleswig müssen nun die jeweilige Sache neu verhandeln und entscheiden. Dabei ist zu prüfen, ob die Ryanair von den öffentlichen Flughafenunternehmen eingeräumten Konditionen tatsächlich tatbestandlich staatliche Beihilfen sind, die der Notifizierungspflicht unterliegen. Inhaltlich wird es um die Fragen gehen, ob die entsprechenden Handlungen des Flughafens dem Staat zurechenbar sind, ob andere Fluggesellschaften dieselben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten und ob sich der Flughafen wie ein privater Eigentümer verhalten hat.

Diese Grundsatzentscheidung des BGH zum Drittschutz des beihilfenrechtlichen Durchführungsverbot entspricht der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission, wie sie auch in der „Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte“ (ABl. EU C/85 vom 09.04.2009, S. 1 ff.) zum Ausdruck kommt. Dort wird unter Rn. 24 ausgeführt, dass das in Art. 88 Abs. 3 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) verankerte Durchführungsverbot den Betroffenen (z.B. Wettbewerbern des Beihilfeempfängers) unmittelbar wirksame Rechte verleiht. Nach Rn. 26 ist für den Schutz dieser Rechte von Wettbewerbern und sonstigen Dritten, die durch rechtswidrige Beihilfen geschädigt werden, der Rechtsweg zu den einzelstaatlichen Gerichten von wesentlicher Bedeutung.

Für die Sichtweise von BGH und Kommission spricht, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu den Wettbewerbsregeln des europäischen Rechts gehören und eine Wettbewerbsverzerrung verhindern sollen. Auch die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Art. 101 und 102 AEUV schützen nach herrschender Meinung die Individualinteressen der Marktteilnehmer und vermitteln Drittschutz für Wettbewerber. Es ist folgerichtig, die Frage des Drittschutzes der beihilfenrechtlichen Notifizierungspflicht gleichermaßen zu beurteilen.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OVG Münster aus dem Jahre 1995 für den Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes (Az. 4 B 418/95). Dieses bejahte im Rahmen der Klagebefugnis eines Wettbewerbers grundsätzlich, dass Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) den Wettbewerbern eines potentiellen Beihilfeempfängers Drittschutz vermittele.

Rechtsanwältin Annika Schuhmacher
Tel.: +49.221.95190-84
Fax: +49.221.95190-94
E-Mail: a.schuhmacher@cbh.de

Erscheinungsdatum: 24.02.2011