Dr. Jochen Hentschel

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BGH erhöht Anforderungen an die korrekte Berechnung von Wasserpreisen

In einem Beschluss vom 02.02.2010 (Az. KVR 66/08) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes eine Preissenkungsverfügung der Hessischen Landeskartellbehörde bestätigt, die den örtlichen Wasserversorger der Stadt Wetzlar zu einer Preissenkung um 30 % verpflichtet hatte.

Die Kartellbehörde hatte den von dem Wasserversorger festgesetzten Preis mit 18 anderen Wasserversorgern im gesamten Bundesgebiet verglichen und dabei festgestellt, dass dieser um eben jene 30 % überhöht war. In der Vorinstanz hatte auch das OLG Frankfurt die Anordnung bereits für rechtmäßig erachtet.

Nach der Entscheidung des BGH unterliegen öffentliche Wasserversorger, anders als Strom- und Gasversorger, für die die entsprechenden Vorschriften schon 1999 aufgehoben wurden, nach wie vor der verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990. Danach kann die Kartellbehörde einen Preismissbrauch - wie hier geschehen - durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versorgungsunternehmen feststellen. Die Unternehmen haben in diesem Falle die höheren Preise entsprechend zu rechtfertigen. An die Feststellung, welche Konkurrenzunternehmen für die vergleichende Betrachtung überhaupt in Betracht kommen sind, so der BGH, keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die umstrittene Preissenkungsverfügung lasse insoweit keine Rechtsfehler erkennen, denn Umstände, welche die erhöhten Preise rechtfertigen könnten, seien vom Versorger nicht nachgewiesen worden.

Von der Wasserwirtschaft wird die Entscheidung stark kritisiert, da sie zu einer massiven Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Verbraucher führe. Es sei nunmehr unklar, auf welche Weise die Preise korrekt ermittelt werden könnten. Auch habe der BGH Struktur- und Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Unternehmen nicht ausreichend berücksichtigt und sich zu stark auf den Preis fokussiert, so dass andere wichtige Aspekte wie Versorgungssicherheit und Trinkwasserqualität unberechtigterweise ins Abseits geraten seien.

Der Beschluss im Volltext: juris.bundesgerichtshof.de  

Erscheinungsdatum: 11.03.2010