Dr. Cornelia Wellens

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Bebauungsplan zur Umnutzung des Offenbacher Hafens unwirksam

Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, aufgrund dessen aus der Industriebrache des Offenbacher Hafens ein Stadtquartier für Gewerbe, Büros, Wohnen, Freizeit und Einzelhandel entstehen sollte (Urteil vom 22.04.2010, Az.: 4 C 306/09.N).

Die vom Gericht festgestellten Mängel des Bebauungsplans betreffen verschiedene rechtliche Aspekte. Zunächst stellte das Gericht jedoch fest, dass das Naturschutzrecht, dessen Behandlung die Gerichte gerade in den letzten Jahren wiederholt als ungenügend ansahen, eingehalten wurde. Insbesondere seien die artenschutzrechtlichen Belange bezüglich einiger Fledermaus- und Vogelarten hinreichend abgearbeitet worden.

Jedoch sei die Planung nach Auffassung des Gerichts nicht an übergeordnete Planungen angepasst. Zum Schutz vor Fluglärm des Flughafens Frankfurt am Main ist das Plangebiet im Regionalplan teilweise als Siedlungsbeschränkungsbereich festgelegt. Dass in diesem Bereich grundsätzlich eine Besiedlung zu Wohnzwecken ausgeschlossen werden soll, charakterisierte das Gericht als abschließend abgewogenes sog. Ziel der Raumordnung, an das nachfolgende Planungen angepasst werden müssen. Der Bebauungsplan, so das Gericht, verletze das Anpassungsgebot, indem er im betroffenen Bereich Mischgebiete festsetze. Mischgebiete sind neben gewerblicher Nutzung gerade auch durch Wohnnutzung geprägt.

Zudem kam das Gericht zu dem Ergebnis, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan stellt für das ganze Gemeindegebiet die Bodennutzung dar, ist jedoch nicht parzellenscharf und lässt für die Konkretisierung durch den Bebauungsplan Gestaltungsspielräume offen. Diese Spielräume sah das Gericht hier jedoch als überschritten an, da der Bebauungsplan für die Umnutzung des Offenbacher Hafens im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Bauflächen durch die Festsetzung von Mischgebieten konkretisiert. Der Offenbacher Flächennutzungsplan trägt dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen Rechnung, indem er die dem Frankfurter Hafen am nächsten gelegenen Bereiche als gewerbliche Bauflächen darstellt und nicht für eine immissionsempfindlichere Wohnnutzung freigibt. Diesem Konzept widersprach der Bebauungsplan für den Offenbacher Hafen, indem er die Flächen, die den Immissionen des Frankfurter Hafens am stärksten ausgesetzt sind, als Mischgebiete festsetzte und damit dort auch die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründete.

Aus demselben Grund verstößt der Bebauungsplan nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch gegen das Abwägungsgebot. Die Belange des Immissionsschutzes und dabei insbesondere der Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen seien in ihrer Bedeutung verkannt worden. Es sei schon unklar, ob der vom Frankfurter Hafen ausgehende Gewerbelärm überhaupt hinreichend ermittelt worden sei.

Zudem sei der Immissionskonflikt nicht langfristig gelöst worden. Die Gemeinde hatte - jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend – im Bebauungsplan eine gewerblich genutzte sog. Riegelbebauung vorgesehen und in deren Lärmschatten die empfindlichere Wohnnutzung festgesetzt. Diese Lösung akzeptierte das Gericht jedoch nicht, da zweifelhaft sei, ob der Fortbestand der abschirmenden Bebauung hinreichend gesichert sei. Zudem habe die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans nicht die erforderliche Bestimmtheit.

Überdies sei zweifelhaft, ob der Bebauungsplan dem Gebot der Konfliktbewältigung genüge. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nach diesem Gebot Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Baugenehmigung sichergestellt ist. Dies sei im vorliegenden Fall fraglich, da die in den Mischgebieten des Bebauungsplans zulässige Wohnbebauung von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sei. Auch sei die Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche, wie etwa Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen, nicht in der gebotenen Weise in der Abwägung berücksichtigt worden. Schließlich seien Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung unwirksam, da sie gesetzliche Obergrenzen überschritten.

Da bereits diese Mängel nach Auffassung des Gerichts die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans begründen, konnte es das Gericht offenlassen, ob die Fragen des Hochwasserschutzes und der Lage im Überschwemmungsgebiet beanstandungsfrei gelöst wurden. Gleiches gilt für die Vorgaben des planerischen Störfallschutzes. Ohne diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen, geht das Gericht zumindest davon aus, dass einiges für ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit hinsichtlich des Gefahrenpotentials eines in der Nachbarschaft angesiedelten Tanklagers und weiterer gefährlicher Betriebsbereiche spreche.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Da es geradezu einen Überblick über die Kernprobleme bietet, die sich bei der Überplanung von Gemengelagen und Industriebrachen mit Immissionskonflikten stellen, darf die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Spannung erwartet werden.

Erscheinungsdatum: 30.07.2010