Bauleitplanerische Entscheidung als Gegenstand eines Bürgerbegehrens unzulässig
Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 11.03.2009 (Az. 15 B 329/09) erneut festgestellt, dass ein Bürgerbegehren, das sich im Ergebnis gegen Fragen der Bauleitplanung richtet, unzulässig ist. Damit hält das OVG NRW an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW fest.
Das OVG hatte sich mit der Rechtmäßigkeit eines Bürgerbegehrens auseinanderzusetzen, das folgende, verkürzt dargestellte, Frage zur Entscheidung vorlegte: „Soll die Gemeinde S. ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück, das überwiegend im Bereich des geplanten Gewerbeparks liegt, weiterhin als unbebaute Fläche erhalten und damit für keine anderen Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft oder des Naturschutzes zur Verfügung stellen?“ Nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW sind Bürgerbegehren unzulässig, wenn sie die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen bezwecken. Würde man somit auf den bloßen Wortlaut des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziels abstellen, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass es sich nicht um eine unzulässige Entscheidung handelt. Unmittelbar begehrt die Bürgerinitiative keine Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Allerdings hatte das OVG NRW bereits in einer Entscheidung vom 06.12.2007 ausgeführt, dass § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW einem Bürgerbegehren auch dann entgegensteht, wenn dieses der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet. Wo die Grenze verlaufe zwischen an dem Bürgerbegehren zugänglichen Gegenstand jenseits der Bauleitplanung und einer in diesem Sinne in das Gewand einer anderen Maßnahme gekleideten unzulässigen bauplanerischen Entscheidung, sei eine Frage des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007, Az. 15 B 1744/07).
Ein solcher Einzelfall ist gegeben, wenn im Rahmen eines Bürgerbegehrens darüber entschieden werden soll, dass ein bestimmtes Grundstück von einer Bebauung freizuhalten ist und nur noch einem bestimmten Nutzungszweck zur Verfügung stehen soll. Damit ist im Ergebnis eine bauleitplanerische Entscheidung im Gewand eines Bürgerbegehrens angestrebt. Dies widerspricht jedoch ausdrücklich dem gesetzgeberischen Zweck der in der Gemeindeordnung formulierten Ausnahmetatbestände. Entscheidungen der Bauleitplanung beruhen auf einer ausführlichen planerischen Abwägungsentscheidung und sind daher im Rahmen eines Bürgerbegehrens üblicherweise einer Ja- oder Nein-Entscheidung nicht zugänglich.
Im Ergebnis ist die Entscheidung des OVG NRW zu begrüßen, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung nicht durch „Formulierungstricks“ umgangen werden können. Damit stellt das OVG NRW im Ergebnis klar, dass Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind und sorgt auf diese Weise mittelbar für die notwendige Investitionssicherheit von Investoren.
Erscheinungsdatum: 09.04.2009

