Dr. Cornelia Wellens

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Bauen nahe Störfallbetrieben - Deutsche Genehmigungspraxis auf europarechtlichem Prüfstand

Der Europäische Gerichtshof wird sich aufgrund einer Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2009 (4 C 5/09) damit zu befassen haben, ob die sog. Seveso-II-Richtlinie in Deutschland europarechtskonform ausgelegt wird.

Durch die Regelungen der Seveso-II-Richtlinie sollen Auswirkungen etwaiger Störfälle in Betrieben minimiert werden, die mit gesundheitsgefährdenden Stoffen umgehen. Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dafür sorgen, dass bei Planungen von Störfallbetrieben angemessene Abstände zu sensiblen Umgebungsnutzungen eingehalten werden. Nach ihrem Wortlaut gilt die Richtlinie für „die Politiken der Flächenausweisung sowie die Verfahren für die Durchführung dieser Politiken“.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof nun angerufen, um die Reichweite der Richtlinienbestimmungen zu klären. Der Europäische Gerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie nicht nur bei der Bebauungsplanung, sondern auch bei der Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich anzuwenden sind. Sollte dies der Fall sein, wird des Weiteren zu klären sein, ob die Regelungen ein Verschlechterungsverbot zur Folge haben.

Anlass für die Vorlage beim Europäischen Gerichtshof war ein Verfahren um einen Bauvorbescheid für ein Gartencenter. Der geplante Standort befand sich in der Nähe eines Störfallbetriebes. Die Vorinstanzen unterstellten, dass das Gartencenter den nach der Seveso-II-Richtlinie erforderlichen Sicherheitsabstand zum Störfallbetrieb nicht einhalten würde.

Das Grundstück des Gartencenters lag jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich. In dieser Situation prüfen die deutschen Genehmigungsbehörden und Gerichte bisher lediglich, ob das geplante Vorhaben dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Störfallbetrieb genügt. Dies ist bereits der Fall, wenn der Störfallbetrieb nicht mit nachträglichen Anordnungen zum Schutz der heranrückenden sensiblen Bebauung konfrontiert würde.

Im vorliegenden Fall waren bereits andere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die nicht weiter von dem Störfallbetrieb entfernt waren als das geplante Gartencenter. Nur aufgrund der Zulassung eines weiteren Betriebes musste der Störfallbetrieb deshalb nicht mit nachträglichen Repressalien rechnen, so dass dem Gebot der Rücksichtnahme Genüge getan war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb - wie schon die Vorinstanzen –zu dem Ergebnis, dass das Gartencenter zulässig sei.

Der Europäische Gerichtshof wird nun die Frage zu klären haben, ob die Abstände nach der Seveso-II-Richtlinie auch in einem solchen Fall von neu hinzutretenden Vorhaben einzuhalten sind. Das Gartencenter wäre dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Verfahren hat richtungsweisende Bedeutung, da es die Reichweite der Seveso-II-Richtlinie und damit die Handlungsspielräume bei der Zulassung von Vorhaben in der Nähe von Störfallbetrieben näher bestimmen wird.

Erscheinungsdatum: 17.12.2009