Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplanes
Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ist jedenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund von Planungsmängeln das Ausmaß der offenkundigen Belastung Betroffener nicht feststellen lässt, aber voraussichtlich erhebliche Änderungen des Plankonzepts erfordert (OVG Münster v. 27.04.2009, Az. 10 B 459/09.NE).
Gegenstand der Entscheidung (OVG Münster, Beschluss vom 27.04.2009, Az. 10 B 459/09.NE) war ein Bebauungsplan, der die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Besucherzentrum nebst Vorplatz enthielt. Dieses Gebiet erstreckt sich auf ca. 80 m mit einem Abstand von 3 m hinter der rückwärtigen, nord-östlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller. Die Stadt hatte im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan auf die Einholung eines qualifizierten Lärmschutzgutachtens verzichtet. Sie hatte lediglich die Auswirkungen der u.a. vorgesehnen Veranstaltungen mit Volksfestcharakter beurteilt. Hier sah sie die Belange der Anwohner hinreichend geschützt, weil diese im Erlaubnisverfahren für diese Veranstaltungen zu berücksichtigen seien. Dies stellt nach Ansicht des OVG im vorliegenden Fall keine hinreichende Prognose der Lärmimmissionen dar.
Der Festplatz soll gemäß der Begründung zum Bebauungsplan als „Anlage eines öffentlichen Platzes mit hoher Aufenthaltsqualität“ genutzt werden. Das Gericht stellte klar, dass es somit gerade Ziel der Planung sei, dass sich dort Besucher des Besucherzentrums sowie des angrenzenden Parks auch länger aufhalten sollen. Dies gelte nicht nur für die Zeiträume der Veranstaltungen mit Volksfestcharakter sondern dauerhaft. Damit liege es auf der Hand, dass nicht unerhebliche Lärmbelästigungen für die Anwohner entstünden, die im Abwägungsvorgang zu berücksichtigen gewesen wären. Der Verweis auf das Erlaubnisverfahren genügt dem nicht, da es für die „alltägliche Nutzung“ nicht erforderlich ist. Die Stadt hat aber die zu befürchtenden Beeinträchtigungen der Anwohner nicht einmal ermittelt, geschweige denn in ihren Abwägungsvorgang eingestellt. Ebenso bemängelt das Gericht, dass die Stadt die zu erwartende Verkehrslärmbelastungen ausschließlich auf § 16 BImSchV gestützt hat, obwohl diese Vorschrift für selbständige Parkplätze allenfalls mittelbar herangezogen werden kann. Die Beurteilung von Lärmimmissionen eines Parkplatzes nach Maßgabe der TA-Lärm uns ggf. weitere technischer Regelwerke zu erfolgen.
Das Gericht qualifiziert somit die Ermittlung der entscheidungserheblichen Belange im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans als insgesamt unzureichend, was im Ergebnis zu einem Abwägungsmangel führt. Aus diesem Grund und weil davon auszugehen ist, dass die unzumutbaren Belastungen der Anwohner nur durch erhebliche Änderungen des Plankonzepts, ggf. bis hin zur Verlegung des Plangebiets, behoben werden können, ist die Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache geboten.
Die Entscheidung des OVG NRW zeigt deutlich, dass die Bewältigung drohender Lärmkonflikte maßgeblich die Abwägungsentscheidung prägt. Investoren und Kommunen sollten daher sämtliche Lärmkonflikte sorgfältig abarbeiten und bewerten. Im Anschluss daran kann die eigentliche Stadtplanung auf den Lärmkonflikt abgestimmt werden. Sei es durch aktive, oder durch passive Lärmschutzmaßnahmen.
Erscheinungsdatum: 20.05.2009

