Dr. Jochen Hentschel

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Aufgabenübertragung auf Wasserverband nicht ausschreibepflichtig

EU nimmt Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen der Übernahme des Kanalnetzes der Stadt Hamm durch den Lippeverband zurück.

Der Lippeverband, ein sondergesetzlicher Wasserverband, hatte mit Wirkung zum 01.01.2004 die hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Bereich Abwassersammlung und -fortleitung von der Stadt Hamm, die Mitglied des Lippeverbandes ist, übernommen. Hierin sah die Europäische Kommission einen Vorgang, der nach Unionsrecht (Dienstleistungsrichtlinie 92/5/EWG,  inzwischen abgelöst durch Vergabe-Richtlinie Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge 2004/18/EG) hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen, und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein (Rechtssache C-486/10).

Die Bundesrepublik hatte im Vertragsverletzungsverfahren argumentiert, dass es sich bei der Aufgabenübertragung um einen rein verwaltungsorganisatorischen Akt gehandelt hat, auf den das Unionsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und der erst recht nicht zum Bereich der ausschreibepflichtigen Tätigkeiten gehört. Die Kommission war zunächst nicht bereit diese Auffassung zu teilen. Sie wollte den Lippeverband, weil zu dessen Mitgliedern auch Privatunternehmen gehören, nicht als Teil der deutschen Staats- und Verwaltungsorganisation akzeptieren. Offenkundig ist es der Bundesrepublik jedoch im laufenden Verfahren gelungen, die Kommission unter Verweis auf den Umstand, dass die Mitgliedschaft von Privatunternehmen im Lippeverband auf Zwang beruht, der Verband am Gemeinwohl orientiert und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist sowie dass die Verbandsmitglieder am Verband kein Anteilseigentum im gesellschaftsrechtlichen Sinn haben, doch noch vom Gegenteil zu überzeugen und die Klage zurückzunehmen.

Der Sinneswandel der Kommission ist als Signal dafür zu werten, dass die Union zukünftig die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Wasserverbänden – gleichgültig ob es sich um sondergesetzliche oder solche nach dem Wasserverbands- und Bodengesetz handelt – als rein verwaltungsorganisatorischen Akt anerkennen wird, der nach allgemeinen Grundsätzen lediglich am nationalstaatlichen und nicht am europäischen Recht, insbesondere nicht am Vergaberecht, zu messen ist.

Weiterführende Informationen können Sie der Presseerklärung des Wirtschaftsministeriums NRW entnehmen.

Erscheinungsdatum: 20.04.2011