Architektonische Selbsthilfe und Rücksichtnahmegebot
In seinem Urteil vom 01.06.2011 (Az.: 2 A 1058/09) hat das OVG NRW ausgeführt, dass der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 BauNVO) geforderte Interessenausgleich bei Lärmkonflikten im Einzelfall auch durch „architektonische Selbsthilfe“ in Form von passiver Schallschutzmaßnahmen erreicht werden kann.
In der Folge könne abhängig vom jeweiligen Einzelfall eine Wohnbebauung in der Nähe eines emittierenden Gewerbebetriebs hinnehmbar erscheinen.
Entscheidung des Gerichts
Zu entscheiden war über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Wohnbauvorhabens in unmittelbarer Nähe eines emittierenden Holzverarbeitungsbetriebs. Nach Ansicht des OVG NRW war die Klage des Betriebes gegen das Wohnbauvorhaben unbegründet. Das Gericht sah das Vorhaben nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO als unzulässig an.
Ausgehend von dem Ansatz, dass die Richtwerte der TA Lärm im Rahmen der bauaufsichtlichen Genehmigung eines Wohnbauvorhabens in der Nähe eines emittierenden Betriebs nicht unmittelbar gelten, jedoch gleichwohl zur Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen für die Nachbarschaft eines emittierenden Betriebs herangezogen werden können, könne ein Vorhaben auch dann zulässig sein, wenn die Richtwerte der TA Lärm erheblich überschritten werden. Das Rücksichtnahmegebot verlange nämlich eine einzelfallbezogene Sichtweise. Situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien seien im Rahmen des Rücksichtnahmegebots deshalb ergänzend zu den Richtwerten nach der TA Lärm zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang folge aus dem Rücksichtnahmegebot eine Obliegenheit des Bauherrn durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ seinerseits, beispielsweise durch passive Schallschutzmaßnahmen, auf die Lärmimmissionen des benachbarten Gewerbebetriebs Rücksicht zu nehmen. Dabei sei der passive dem aktiven Schallschutz nicht nachgeordnet. Werden somit bereits bei der Planung eines Vorhabens passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, weil aktiver Schallschutz unzweckmäßig oder weniger erfolgversprechend ist, und finden sich diese Maßnahmen in der Genehmigung wieder, kann dies nach Ansicht des Gerichts in die Beurteilung der Zumutbarkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO einfließen und eine Wohnbebauung in der Nähe eines emittierenden Gewerbebetriebs hinnehmbar erscheinen lassen, vorausgesetzt die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien im Übrigen gewahrt.
Fazit
Die Entscheidung greift konsequent den Ansatz auf, bei der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen die Richtwerte der TA Lärm nicht als absolute Grenze für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wohnbauvorhabens in der Nähe eines emittierenden Betriebs anzusehen. Vielmehr muss einzelfallbezogen die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen beurteilt werden. Hierbei sind beispielsweise seitens des Bauherrn freiwillig ergriffene passive Schallschutzmaßnahmen als „architektonische Selbsthilfe“ zu berücksichtigen, aber auch die Rücksichtnahmepflicht des Betreibers der emittierenden Anlage. Für die Betreiber von emittierenden Anlagen bedeutet dies, dass das Verhindern einer heranrückenden sensiblen Nutzung künftig erschwert wird.
Erscheinungsdatum: 22.11.2011

