Anwohnerklagen gegen Nachtflugregelung für Flughafen Leipzig/Halle erfolglos
Das BVerwG hat entschieden, dass Passagiermaschinen den Flughafen Leipzig/Halle auch zwischen 22.00 Uhr und 23.30 Uhr sowie zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr nutzen dürfen. Frachtflüge sind während der gesamten Nachtzeit zulässig.
Das BVerwG hatte sich mit den Klagen von drei Flughafennachbarn zu beschäftigen, die gegen die Nachtflugregelungen für den Flughafen Leipzig/Halle Klage erhoben hatten. Den Klägern ging es dabei darum, die Nachtzeit, d.h. den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, vom Flugverkehr freizuhalten. Sie wandten sich damit gegen die Nachtflugregelungen, die das Regierungspräsidium Leipzig mit Bescheid vom 27.06.2007 getroffen hatte. Darin war festgelegt worden, dass Passagiermaschinen den Flughafen auch nach 22.00 Uhr, nämlich bis 23.30 Uhr, sowie ab 5.30 Uhr nutzen dürfen. Frachtflüge sowie Flüge aufgrund militärischer Anforderung sind nach den Nachtflugregelungen während der gesamten Nachtzeit zulässig.
Das BVerwG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Bedürfnisse sowohl des Linien- als auch des Charterverkehrs es rechtfertigten, dass der Flughafen auch während der Nachtrandzeiten genutzt werden könne. Der Flughafen erfülle im Linienverkehr eine Zu- und Abbringerfunktion zu in- und ausländischen Passagierdrehkreuzen. Sollen dort frühe Anschlussverbindungen zu entfernteren Flughäfen erreicht werden, so müssten Starts in Leipzig zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen. Umgekehrt müssen Landungen zwischen 22.00 Uhr und 23.30 Uhr möglich sein, damit Drehkreuzpassagiere noch am Abend nach Leipzig zurückkehren könnten. In Bezug auf den Charterverkehr hat das BVerwG ausgeführt, dass sich die Nutzung der Nachtrandzeiten aus Gründen effektiver Flugzeugumlaufplanung als erforderlich darstelle. Dieser Aspekt rechtfertige es, den Flughafen auch in den Nachtrandzeiten zu nutzen.
In Bezug auf die Frachtflüge hat das BVerwG ausgeführt, dass zwar grundsätzlich nur die Expressfracht auf den sog. Nachtsprung angewiesen sei, der die Nutzung der Nachtkernzeit, d.h. den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr, rechtfertige. Das Regierungspräsidium Leipzig dürfte jedoch dem Bemühen der Luftfahrt-Carrier Rechnung tragen, zur Auslastung ihrer Frachtflugzeuge Expressfracht und konventionelle Fracht zu mischen. Daher werde in einer solchen Konstellation auch die allgemeine Luftfracht vom Nachtsprungprivileg miterfasst, wenn und solange der auf den Nachtsprung angewiesene Frachtverkehr den Kern des Luftfahrtzentrums bildet.
Fazit:
Die Entscheidung des BVerwG hat Signalwirkung über den Einzelfall hinaus. Auch gegen die geänderte Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf wenden sich mehrere Anwohner auf dem Klageweg. Eines der zentralen Anliegen ist auch hier der Schutz der Nachtrandzeiten. Etliche dieser Klagen sind zur Zeit noch vor dem OVG NRW anhängig. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass sich in naher Zukunft auch das BVerwG mit dieser Angelegenheit zu befassen haben wird. Bemerkenswert ist am Urteil des BVerwG vor allem, dass es das Interesse des Charterverkehrs an einer Nutzung der Nachtrandzeiten aus Gründen effektiver Flugzeugumlaufplanungen als ausreichendes Argument dafür ansieht, das Ruhebedürfnis der Anwohner des Flughafens zurücktreten zu lassen. Vor diesem Hintergrund dürfte den Klagen von Anwohnern in Nachbarschaft zum Flughafen Düsseldorf vor dem BVerwG wenig Erfolg beizumessen sein.
Erscheinungsdatum: 25.08.2008

