
Dr. Manfred Hecker
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Zur Unlauterkeit der Veranstaltung von Sportwetten ohne Erlaubnis einer deutschen Behörde
Die Abhandlung der Autoren RA Dr. Manfred Hecker und RA Dr. Markus Ruttig in WRP 2006, 307-311 stellt zugleich eine Anmerkung zu den Urteilen des OLG München vom 27.10.2005 (Az.: 6 U 5104/04) sowie des OLG Köln vom 09.12.2005 (Az.: 6 U 91/05) dar.
Die Autoren zeichnen zunächst die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielrecht, insbesondere die sog. Gambelli-Entscheidung (EuGH, NJW 2004, 139) nach. Nach einer Analyse der Entscheidungspraxis des EuGH, die insbesondere von den deutschen Strafgerichten bei Anwendung des § 284 StGB nur unzureichend beachtet werde, gehen die Verfasser auf die Rechtsprechung zu den Sportwetten in Deutschland ein und analysieren hier die jüngste Rechtsprechung der beiden genannten Oberlandesgerichte. Den beiden obergerichtlichen Urteilen zufolge halten die Autoren fest, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung in Deutschland nahezu einhellig die Meinung vertritt, dass wettbewerbswidrig handelt, wer ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland Glücksspiele veranstaltet. Als behördliche Erlaubnis ist dabei einzig die Erlaubnis einer deutschen Landesbehörde zu verstehen.
Erscheinungsdatum: 07.04.2006
