Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Originäre Vergütungsansprüche bei Mehrwertdiensten

Dr. Sascha Vander, K&R 2006, 566 - Die vertraglichen Grundlagen bei Mehrwertdiensten sind infolge zweier BGH-Entscheidungen aus dem Jahr 2005 erneut verstärkt in die rechtswissenschaftliche Diskussion geraten. Durch eine Entscheidung des OLG Koblenz, die mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung brach, hat sich die Situation zugespitzt. Die Diskussion bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage der originären Forderungsberechtigung bei Mehrwertdiensten, berührt jedoch gleichsam die grundsätzliche Frage der vertraglichen Konstruktion von Angeboten im Bereich der Mehrwertdienste.

Der Beitrag nimmt ausgehend von der Entscheidung des OLG Koblenz eine Wertung der maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen, insbesondere die Frage nach der Trennung der Vergütungsansprüche, vor. Im Ergebnis ist mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH von der rechtlichen Trennung des Vertrages über die Übertragungsleistung sowie die inhaltliche Dienstleistung zu unterscheiden. Der Vertrag über die Übertragungsleistung kommt stets mit dem Teilnehmernetzbetreiber zustande, bei dem der Anrufer seinen Anschluss unterhält. Der betreffende Telefondienstvertrag bildet die rechtliche Grundlage für sämtliche vom betreffenden Anschluss aus getätigten Anrufe, so dass sich der Teilnehmernetzbetreiber für seine Leistung auf vertragliche Ansprüche stützen kann. Die von der reinen Übertragungsleistung losgelöste Inhaltsleistung fällt in den Bereich des Vertrages zwischen dem Anrufer und dem Anbieter der inhaltlichen Dienstleistung. Dementsprechend scheint es geboten, auch die Vergütungsansprüche des Teilnehmernetzbetreibers auf der einen und des Content-Providers auf der anderen Seite zu trennen, so dass der Teilnehmernetzbetreiber nur nach Abtretung der Ansprüche des Content-Providers in voller Höhe der Gesprächsgebühren gegen den Anschlussinhaber vorgehen kann.

Hinweis: Der BGH hat das Urteil des OLG Koblenz Ende November letzten Jahres aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH geht in seinem Urteil davon aus, dass der Teilnehmernetzbetreiber allein auf Grund einer Regelung in seinen AGB die gesamten Gesprächsgebühren als eigenen Anspruch geltend machen könne, ohne dass er einer Abtretung hinsichtlich der Ansprüche für die inhaltliche Dienstleistung bedürfte. Diese Entscheidung bespricht der Autor in K&R 2007, Heft 3.

Erscheinungsdatum: 31.01.2007