Haushaltsmittelbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG – Erste Klarstellungen aus Erfurt, in: ArbRB 2007, 77 ff.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.
Das BAG hat sich am 18.10.2006 erstmals mit den bislang ungeklärten Fragen dieser seit 01.01.2001 gültigen Bestimmung befasst. Es hat klargestellt, dass der Sachgrund der „Haushaltsmittelbefristung“ wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. eine Vergütung des befristet Beschäftigten aus Mitteln des öffentlichen Haushalts erfordert, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer „nachvollziehbaren Zwecksetzung“ versehen sind.
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick auf die Begründungsstränge der Entscheidung des BAG und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Konkretisierung des Merkmals der „nachvollziehbaren Zwecksetzung“ der Rechtsprechung noch vorbehalten bleibt. Bis dahin birgt die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse für den öffentlichen Arbeitgeber erhebliche Risiken.
Erscheinungsdatum: 24.04.2007

