Finanzmarktstabilisierungsgesetz: Staatshilfe überlagert die Sicherung von Volksbanken und Sparkassen – Rangverhältnis zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
Unter dieser Überschrift haben die CBH-Kollegen Paul H. Assies und Dr. Marcus Geschwandtner in der Börsen-Zeitung vom 5. November 2008 einen Fachbeitrag verfasst.
Auszug:
„Im Anschluss an die Hypo Real Estate haben nun auch die Commerzbank und die HSH Nordbank auf die vom Staat bereitgestellten Stabilisierungsmaßnahmen zurückgegriffen. Für beide Banken wird die neu errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA) Garantien in Höhe von 15 bzw. 30 Mrd. Euro bereitstellen. Zusätzlich wird sich der Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) an der Commerzbank AG mit einer stillen Einlage in Höhe von 8,2 Mrd. Euro beteiligen. Beide Banken verweisen hierzu auf die hohen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Eigenmittelausstattung, das derzeit schwierige Marktumfeld und die Sicherung ihrer (vorwiegend internationalen) Wettbewerbsfähigkeit.
Die Staatshilfe hat ihren (hohen) Preis: Überprüfung der Geschäftspolitik und Vergütungssysteme; Begrenzung der Vergütung der Organmitglieder „auf ein angemessenes Maß“ (500.000 Euro und weniger pro Jahr); Verzicht auf Abfindungen, Bonifikationen sowie auf jegliche Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den FMS; gesonderte Informations- und Prüfungsrechte; usw. Einzelheiten hat die Regierung in der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) festgelegt.
Sofern durch die staatlichen Maßnahmen Wettbewerbsverzerrungen zu besorgen sind, soll der Fonds des begünstigten Instituts nach § 5 Abs. 5 FMStFV Bedingungen für die Geschäftstätigkeit auferlegen, um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Wie das geschehen soll, bleibt – bei aller volkswirtschaftlicher Sinnigkeit des Maßnahmepakets – nicht ohne Grund offen: …Insoweit darf auch der selbst geschaffene und (europa-) rechtlich als Substitut für die gesetzliche Anlegerentschädigung anerkannte Institutsschutz durch die Sicherungseinrichtung des BVR bzw. den Haftungsverbund der Sparkassen (für beide gilt § 12 EAEG) nicht vollständig aus dem Blick geraten. …
Den vollständigen Beitrag stellen wir Ihnen auf Anfrage sehr gerne zur Verfügung.
Autor:
Dr. Marcus Geschwandtner
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Erscheinungsdatum: 13.11.2008
