
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Verwirkung des Widerspruchsrechts
In einem Beitrag im Juni-Heft der Zeitschrift "Der Arbeitsrechtsberater" erläutert unser Kollege Dr. Markus J. Goetzmann die neuen Grenzen, die das BAG inzwischen bei späten Widersprüchen von Arbeitnehmern nach Betriebsübergängen aufgezeigt hat (ArbRB 2009, 176 ff.).
Insbesondere im Zusammenhang mit größeren Restrukturierungen kommt es oft zu sog. Betriebsübergängen. Dabei gehen Arbeitsverhältnisse gem. § 613a Abs. 1 BGB automatisch auf den Erwerber mit über, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht. Hierzu räumt ihm das Gesetz eine Bedenkzeit von einem Monat nach erfolgter Unterrichtung ein. In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Unterrichtung von Arbeitnehmern bei Betriebsübergängen erheblich verschärft. Nur wenn die Unterrichtung vollständig und fehlerfrei ist, wird die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB in Gang gesetzt. Andernfalls kann der Arbeitnehmer auch noch mehr als einen Monat nach Erhalt der Unterrichtung widersprechen. Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung zeigt aber inzwischen unter Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung die Grenzen für späte (entfristete) Widersprüche auf. Diese Grenzen wurden Ende 2009 in Verfahren, in denen CBH durch die Rechtsanwälte Werner M. Mues und Dr. Markus J. Goetzmann den Veräußerer vertrat, vom BAG festgelegt und werden in dem Artikel des ArbRB näher erläutert.
Erscheinungsdatum: 18.06.2009
