Geringfügig Beschäftigte mit mehreren Arbeitsverhältnissen: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Unser Kollege Dr. Jörg Laber befasst sich in der Juli-Ausgabe des Arbeits-Rechts-Beraters (2009, 205 ff.) mit den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Mehrfachbeschäftigung von sog. geringfügig Beschäftigten.
Aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG folgt für alle deutschen Arbeitnehmer das Recht, grundsätzlich mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander zu begründen, auch wenn dadurch die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten wird. Tritt nach § 8 Abs. 2 SGB IV Sozialversicherungspflicht ein, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge nachzuzahlen. Für den Arbeitnehmer besteht die Pflicht, dem Arbeitgeber jede weitere Beschäftigung anzuzeigen, soweit durch diese die Versicherungspflicht begründet wird. Verstößt der Arbeitnehmer schuldhaft gegen diese Pflicht, so macht er sich gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen der Mehrfachbeschäftigung ist in aller Regel nach § 612 a BGB unwirksam.
Erscheinungsdatum: 24.07.2009

