Andrea Heuser

Tel. +49(0)221/9 51 90-88
Fax +49(0)221/9 51 90-98
a.heuser@cbh.de

Zur Vermeidung der Insolvenzreife durch externe und interne Patronatserklärungen

Mit Urteil vom 19.05.2011 (IX ZR 9/10) hat der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine gegenüber einem Gläubiger abgegebene harte Patronatserklärung einer Konzerngesellschaft die Zahlungsunfähigkeit einer Tochtergesellschaft nicht entfallen lässt.

Verkürzter Sachverhalt:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH. Er fordert im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO von der beklagten Bank die Erstattung der im Wege der Verrechnung erlangten Befriedigung.

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der B-GmbH und Kenntnis der Beklagten hiervon erteilte der alleinvertretungsberechtigte Vorstand der D-AG, die 75 % des Grundkapitals an der S-AG hält, welche wiederum alleinige Gesellschafterin der B-GmbH ist, gegenüber einem Vertreter der Beklagten fernmündlich eine harte Patronatserklärung. In der Folgezeit wurde der Kontokorrent der B-GmbH binnen Monatsfrist vor Insolvenzantragsstellung durch zwei Zahlungseingänge um insgesamt knapp 1,5 Mio. € zurückgeführt.

Der Kläger hat die zwei Zahlungseingänge wegen kongruenter Deckung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Beklagte wendet gegen die Anfechtung ein, dass ihre zunächst gegebene Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der B-GmbH durch Erteilung der Patronatserklärung entfallen sei.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts Berlin aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Die fernmündlich gegenüber und zugunsten der Beklagten abgegebene Patronatserklärung der D-AG hat eine Zahlungsunfähigkeit der B-GmbH und damit auch eine Kenntnis der Beklagten hiervon nicht nachträglich entfallen lassen.

Der BGH macht in den Entscheidungsgründen zunächst nochmals die Unterschiede zwischen „weichen“ Patronatserklärungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben und allenfalls „moralisch verpflichtende Good-will-Erklärungen“ darstellen, und „harten“ Patronatserklärungen, die eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons begründen, deutlich.

Er differenziert sodann zwischen „konzerninternen“ und „konzernexternen“ Patronatserklärungen, also zwischen Patronatserklärungen, die gegenüber dem Konzernunternehmen abgegeben werden und solchen, die unmittelbar einem Gläubiger gegenüber angegeben werden. Nur Erstere lassen die Zahlungsunfähigkeit des Konzernunternehmens entfallen.

Die dogmatisch überzeugende Begründung liegt darin, dass nur eine „konzerninterne“, also eine gegenüber der Tochtergesellschaft abgegebene Patronatserklärung einen eigenen Anspruch der Tochtergesellschaft begründet. Dieser Anspruch kann in der Insolvenz von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die „konzernexterne“ Patronatserklärung hingegen gewährt der Tochtergesellschaft keinen Ausstattungsanspruch gegen die Muttergesellschaft und verwandelt sich in der Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht des Patrons zur Direktzahlung an den Gläubiger.

Fazit:

Die „konzernexterne“ Patronatserklärung verhindert oder beseitigt weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft. Anstelle einer „konzernexternen“ Patronatserklärung zugunsten eines oder einzelner Gläubiger ist eine mit Blick auf die Höhe der Forderungen dieser Hauptgläubiger beschränkte „konzerninterne“ Patronatserklärung zu empfehlen.

Erscheinungsdatum: 08.06.2011