Zur Kompetenzabgrenzung im EU-Wettbewerbsrecht
Nationale Wettbewerbsbehörden können einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV bejahen, nicht aber verneinen. Letztere Feststellung kann ausschließlich die EU-Kommission treffen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 03.05.2011 (Az. C-375/09) entschieden, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde keine Entscheidung erlassen darf, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV (vormals Art. 82 EG) verneint wird. Diese Kompetenz steht allein der EU-Kommission zu.
Zwar müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bei Anwendung der Regelungen des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts auf eine missbräuchliche Verhaltensweise eines Unternehmens mit beherrschender Marktstellung, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, auch Art. 102 AEUV anwenden. Dabei können sie aber nur die ihnen nach Art. 5 der Verordnung zugewiesenen Befugnisse ausüben: Danach können die nationalen Behörden im Einzelfall Entscheidungen erlassen, mit denen sie die Abstellung von Zuwiderhandlungen oder einstweilige Maßnahmen anordnen, Verpflichtungszusagen annehmen oder bestimmte Sanktionen verhängen. Wenn die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben sind, können die nationalen Wettbewerbsbehörden entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.
Auf diese Entscheidung, dass kein Anlass zum Tätigwerden besteht, beschränkt sich aber auch die Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden. Denn die Kompetenz zur Feststellung, dass Art. 81 und Art. 82 EG – jetzt Art. 101 und Art. 102 AEUV – keine Anwendung finden, steht nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Kommission zu. Durch die Verordnung wurde ein Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden eingerichtet, um eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Erlaubte man den nationalen Wettbewerbsbehörden, Entscheidungen zu treffen, mit denen ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV verneint wird, würde das durch die Verordnung eingeführte System der Zusammenarbeit in Frage gestellt und die Zuständigkeit der Kommission beeinträchtigt.
Nach Auffassung des EuGH geht somit sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Verordnung und dem mit dieser verfolgten Ziel hervor, dass die Feststellung des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV der Kommission vorbehalten ist, und zwar auch dann, wenn Art. 102 AEUV in einem von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahren angewendet wird.
Sofern das nationale Recht – wie im hier zu entscheidenden Fall das polnische Recht – vorsieht, dass unter solchen Umständen die Verpflichtung besteht, dass die nationale Wettbewerbsbehörde eine negative Sachentscheidung trifft, steht das EU-Recht der Anwendung dieser einzelstaatlichen Regelungen entgegen.
Die Entscheidung des EuGH kann nicht überraschen und ist in der Sache völlig zutreffend. Sie klärt die Kompetenzabgrenzung im Wettbewerbsbereich zugunsten der Kommission und damit im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
Erscheinungsdatum: 23.05.2011

