Andrea Heuser

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Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notgeschäftsführers in einer Zweimanngesellschaft

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26. Mai 2011 den Ausnahmecharakter der gerichtlichen Bestellung eines Notgeschäftsführers betont und die Grenzen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers sehr eng gezogen.

Der Entscheidung lag die typische Konstellation einer zerstrittenen 50:50 Gesellschaft zugrunde. Der Antragsteller hatte zunächst die Abberufung seines Mitgesellschafters als Geschäftsführer per einstweiliger Verfügung erwirkt. Parallel zu der Einberufung einer Gesellschafterversammlung zwecks Bestellung seiner Person zum Geschäftsführer hat er beim zuständigen Amtsgericht beantragt, der Gesellschaft einen Notgeschäftsführer zu bestellen und angeregt, ihn selbst zum Notgeschäftsführer zu bestellen.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass kein dringender Fall im Sinne von § 29 BGB vorliege. Dass sich die beiden Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung womöglich nicht auf einen Geschäftsführer würden einigen können, rechtfertige die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht. Auch sei das Rechtsinstrument der Notgeschäftsführerbestellung nicht dazu da, den Gesellschafterstreit für die eine oder andere Seite zu entscheiden. Schließlich sei die Gefahr eines bestehenden Schadens bzw. die alsbaldige Erforderlichkeit einer Handlung, für die die Bestellung eines Notgeschäftsführers notwendig wäre, nicht vorgetragen.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab, sondern legte sie dem Oberlandesgericht vor, welches sie als unbegründet zurückwies. Das Oberlandesgericht sieht eine Vielzahl an Voraussetzungen nicht als gegeben an: Zum einen sei auch in einer zerstrittenen Zweimanngesellschaft zunächst der Versuch einer Lösung auf Ebene der Gesellschafterversammlung zu unternehmen. Hierbei reiche es auch nicht aus, dass der abberufene Gesellschafter die Bestellung des anderen nicht mittrage; vielmehr sei dieser gehalten, der Gesellschafterversammlung eine neutrale Person als Geschäftsführer vorzuschlagen. Auch in einer heillos zerstrittenen Gesellschaft könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein solcher Vorschlag im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter deren beider Zustimmung in einer einzuberufenden Gesellschafterversammlung finde. Auch komme es nicht in Frage, dass der Antragsteller sich selbst als Notgeschäftsführer vorschlage; überhaupt schlägt das Gericht dem Antragsteller ein Vorschlagsrecht ab, und weist diese Aufgabe der Gesellschafterversammlung zu. Nur wenn diese eine ungeeignete Person vorschlage oder aber keinen Vorschlag machte, wäre es Aufgabe des Registergerichts, zu versuchen, eine geeignete und bereite Person zu finden.

Auch die Hürde der darzulegenden Notwendigkeit der Notgeschäftsführerbestellung legt das Gericht hoch: So genüge die Gefährdung der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Pflichten, wie etwa der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen, nicht zur Annahme eines akuten Schadens für die Gesellschaft oder die Gesellschafter.

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. zeichnet einen steinigen Weg für die Bestellung eines Notgeschäftsführers in einer Zweimanngesellschaft. Mit der Notwendigkeit der vorherigen Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung – bei Fernbleiben des Mitgesellschafters und damit einhergehender fehlender Beschlussfähigkeit der ersten Gesellschafterversammlung ggf. erst im zweiten Versuch – vergeht viel Zeit, in der die Gesellschaft führungslos ist. Die Vorgabe des Vorschlags eines Notgeschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung erscheint lebensfremd: Wenn diese sich nicht auf einen Geschäftsführer einigen kann, dann wohl auch nicht auf einen Notgeschäftsführer.

Es ist in jedem Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob die Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters das probate Mittel ist oder ob nicht die Bestellung des Mitgesellschafters zum weiteren Geschäftsführer und mittelfristig die Suche nach einem alleinigen Fremdgeschäftsführer geeigneter ist, um den Streit unter den Gesellschaftern im Interesse der Gesellschaft zu schlichten – und sei es nur bis zum Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung der Gesellschafter.

Erscheinungsdatum: 11.10.2011