Zu den Beratungspflichten einer Bank beim Abschluss von „Zins-Swap-Verträgen“
Am 22. März 2011 hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das von vielen Seiten bereits erwartete Urteil zu den Beratungspflichten einer Bank beim Abschluss von „Zins-Swap-Verträgen“ verkündet. Konkret betrifft die Entscheidung den unter anderem von der Deutschen Bank ausgereichten „CMS Spread Ladder Swap“. Der zuständige Senat hat entschieden, dass die beklagte Bank wegen der Verletzung ihrer Beratungspflichten bei dem Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) schadensersatzpflichtig ist.
Der Sachverhalt:
Im Februar 2005 schlossen die Klägerin - ein mittelständisches Unternehmen - und die beklagte Bank einen „CMS Spread Ladder Swap-Vertrag“ ab. Nach dem Inhalt dieses Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von EUR 2 Mio. für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Klägerin, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen. Nach dem ersten Jahr verpflichtete sich die Klägerin jeweils einen variablen Zinssatz an die Beklagte zu zahlen, welcher mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung der Kursdifferenz (sog. „Spread“) zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des sog. "Strike" lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab.
Am selben Tag schlossen die Parteien zudem einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte ab. Danach wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich.
In den Wochen vor dem Vertragsschluss hatten zwei Beratungsgespräche zwischen den Parteien stattgefunden. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Risiken unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. EUR 80.000), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.
Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von EUR 566.850 aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von EUR 541.074,00,- nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hingegen hat entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und hat dem Zahlungsantrag stattgegeben.
Die Gründe:
Der Bundesgerichtshof sieht die Beratungspflicht der Beklagten zum einen dadurch verletzt, dass diese nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. EUR 80.000) hingewiesen hat.
Der von der Beklagten bewusst strukturierte negative Marktwert ist zum anderen Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes, auf den die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte auch nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte.
Ob die Beklagte im Übrigen ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung nachgekommen ist, erörterte der Bundesgerichtshof, ließ die Frage dann aber letztlich offen, weil sie auf Grundlage der Feststellungen der Instanzgerichte nicht zu entscheiden war. Der Bundesgerichtshof hat die Beratungspflichten der Banken für solche Finanzprodukte aber wie folgt kritisiert: An die Risikodarstellung eines hochkomplex strukturierten und riskanten Produkts wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. So muss dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10
LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08
Erscheinungsdatum: 29.03.2011
