Johannes Ristelhuber

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Zuständigkeitsstreit im internationalen Insolvenzrecht

Mit dem Urteil des EuGH vom 02.05.2006 soll Klarheit über die Zuständigkeit von Gerichten in internationalen Insolvenzverfahren und deren Anerkennung geschaffen werden.

Als ob der Gläubiger durch die Insolvenz seines Schuldners nicht schon "gebeutelt" genug wäre, muss er bei international agierenden Unternehmen zumeist noch mitansehen, wie sich Gerichte und Insolvenzverwalter über ihre Zuständigkeit streiten. Einen solchen Streit hat dér EuGH nun mit seinem Urteil vom 02.05.2006 entschieden.

Am 24.12.2003 wurde über die Fa. Parmalat in Italien die außerordentliche Verwaltung angeordnet. Auf Antrag der Bank of America vom 27.01.2004 wurde in Irland über das Vermögen der Fa. Eurofood die "vorläufige Verwaltung" dergestalt angeordnet, dass dem Verwalter die Befugnis erteilt wurde, das Vermögen des Unternehmens in Besitz zu nehmen, ihre Geschäfte zu führen und in ihrem Namen ein Bankkonto zu eröffnen sowie die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Wenig später, am 09.02.2004, wurde das Vermögen von Eurofood auch in Italien unter die außerordentliche Verwaltung desjenigen Verwalters gestellt, der bereits für Parmalat bestellt war. Es kam, wie es kommen musste: Die Gerichte in Irland und Italien stritten gemeinsam mit den jeweiligen Verwaltern um die Zuständigkeit. Schließlich legte der irische Supreme Court dem EuGH Fragen zur Auslegung der Gemeinschaftsverordnung über Insolvenzverfahren zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH bestätigte zunächst, dass für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften wird vermutet, dass der Mittelpunkt der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Der EuGH stellt zudem fest, dass sich diese Vermutung nur entkräften lässt, wenn objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass die Vermutung falsch ist. Hierfür genügt es nach Auffassung des EuGH nicht, dass wirtschaftliche Entscheidungen von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat (hier also Parmalat in Italien) kontrolliert werden oder kontrolliert werden können.

Noch wichtiger hingegen ist die Klarstellung des EuGH, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens es verlangt, dass die Gerichte der übrigen Mitliedsstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu dürfen. Auch mit der Frage, wann von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auszugehen ist, wird durch den Gerichtshof beantwortet. Abzustellen ist nach Auffassung des EuGH darauf, dass ein Verwalter bestellt und ein Vermögensbeschlag gegen den Schuldner die Folge der Entscheidung ist. Vermögensbeschlag bedeutet dabei, dass der Schuldner die Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert.

Der Gerichtshof erinnert schließlich daran, dass ein Mitgliedsstaat sich weigern kann, ein in einem anderen Mitgliedsstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen, jedoch nur dann, wenn dies mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen unvereinbar ist.

Es ist zu hoffen, dass die Entscheidung des EuGH Klarheit in internationalen Insolvenzverfahren bringt und die Zahl der zeit- und kostenintensiven Zuständigkeitsstreitigkeiten abnimmt.

Erscheinungsdatum: 01.06.2006