Zur zeitlichen Grenze einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung der Hinauskündigung eines Gesellschafters
In seinem Urteil vom 7. Mai 2007 (Az. II ZR 281/05) hatte der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach dem so genannten „Laborärzte-Fall“ (Urteil vom 8. März 2004, Az. II ZR 165/02) erneut über die Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden. In Übereinstimmung mit den Instanzgerichten sieht er die zulässige Höchstdauer bei 3 Jahren.
Die Parteien des Rechtsstreits haben früher gemeinsam eine internistische und nephrologische Gemeinschaftspraxis betrieben. Im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war ein Übernahmerecht zugunsten des Beklagten für die Dauer von 10 Jahren nach Gründung der Gemeinschaftspraxis vereinbart, welches selbst bei einer gegen ihn gerichteten fristlosen Kündigung gelten sollte. Gekündigt wurde der Klägerin durch den Beklagten nach Ablauf von 3 ½ Jahren, wobei die Klägerin nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits nach 2 Jahren und 7 Monaten von der beabsichtigten Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt sichere Kenntnis gehabt habe. Das Landgericht Limburg an der Lahn und ihm folgend das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nahmen an, dass das Übernahmerecht nichtig sei, es aber unter Anwendung von § 139 BGB auf ein zulässiges Maß von drei Jahren reduziert werden könne. Das Landgericht sah die erst nach 3 ½ Jahren ausgesprochene Kündigung als unwirksam an. Das Oberlandesgericht teilte zwar zunächst die Auffassung des Landgerichts betreffend die Unwirksamkeit der Kündigung, entschied aber sodann, dass sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (242 BGB) nicht berufen könne, da sie bereits vor Ablauf der zulässigen Kündigungsfrist von 3 Jahren sichere Kenntnis von der Kündigungsabsicht des Beklagten hatte. Die gesellschaftsrechtlich nicht auf Dauer hinnehmbare „Damokles-Schwert"-Situation sei deshalb bereits vor Ablauf der höchstzulässigen Frist für die Hinauskündigung entfallen. Der BGH hat die in dem „Laborärzte-Fall" offen gelassene Frage der höchstzulässigen Frist einer Hinauskündigung eines neu eintretenden Gesellschafters in Übereinstimmung mit den Instanzgerichten entschieden; danach beträgt der maximal zulässige Kündigungszeitraum 3 Jahre. Innerhalb dieser Frist seien ein gegenseitiges Kennenlernen und auch die Ausräumung etwaiger Differenzen im Wege eines Kompromisses regelmäßig möglich. Eine überlange Hinauskündigungsmöglichkeit hingegen gefährde die selbstverantwortliche Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und mache den betroffenen Gesellschafter vom Wohlwollen der Mehrheit abhängig. In der Sache folgte der BGH der Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die zugelassene Revision zurück.
Damit misst der BGH im Ergebnis der maximalen Befristung des Hinauskündigungsrechts keine absolute zeitliche Grenze innerhalb derer die Kündigung ausgesprochen werden müsse bei, sondern lässt es genügen, dass innerhalb dieser 3 Jahre die aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht akzeptable Ungewissheit des betroffenen Gesellschafters auch auf andere Weise als durch Ausspruch der Kündigung beendet wird.
Erscheinungsdatum: 08.05.2007

