Doris Deucker

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Zur Haftungsprivilegierung des GmbH-Geschäftsführers

Mit Beschluss vom 14.07.2008 – II ZR 202/0 7 – hat der BGH noch einmal bekräftigt, dass dem GmbH-Geschäftsführer ein Haftungsprivileg im Rahmen des unternehmerischen Ermessens nur dann zusteht, wenn sein unternehmerisches Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, billigt der BGH dem Geschäftsführer einen unternehmerischen Ermessensspielraum zu, in dessen Rahmen der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nicht gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für Schäden haftbar ist.

Im Streitfall trägt der Geschäftsführer, der sich auf die Haftungsprivilegierung beruft, die Beweislast dafür, dass die umstrittene Geschäftsführungsmaßnahme auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und ausreichender Information beruhte.

Erscheinungsdatum: 18.09.2008