Andrea Heuser

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Zur Geschäftsführerbestellung eines Nicht-EU-Ausländers

Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH ist höchst uneinheitlich. In einer neuen Entscheidung verfolgt das OLG Celle nun eine besonders restriktive Ansicht.

Dem Beschluss des OLG Celle vom 02.05.2007 (9 W 26/07) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH bestellte einen russischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Russland zu ihrem Geschäftsführer. Eine deutsche Aufenthaltserlaubnis besaß dieser nicht. Das OLG Celle stellt sich auf den Standpunkt, dass ohne Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis nicht davon auszugehen sei, dass der Geschäftsführer seinen gesetzlichen Pflichten als Organ gerecht werden könne; damit fehle ihm die persönliche Eignung gemäß § 6 GmbHG. Die persönliche Eignung setze insoweit voraus, dass der Geschäftsführer jederzeit nach Deutschland einreisen könne und hierzu nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen sei, auf die er keinen Rechtsanspruch besitze.

Die Gegenansicht hierzu vertritt das OLG Dresden: In einer Entscheidung vom 05.11.2002 (2 U 1433/02) hat es die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers unter Hinweis auf die modernen Kommunikationsmittel ohne Einschränkungen für grundsätzlich zulässig erachtet.

Vermittelnde Ansichten vertreten etwa das OLG Stuttgart und das OLG Köln: Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 09.02.2005 darauf abgestellt, ob die konkrete Gestaltung eines Visums eine jederzeitige Einreisemöglichkeit erlaube; das OLG Köln fragte in einer Entscheidung vom 26.10.1998 danach, ob Aufenthaltserlaubnisse für Bürger des entsprechenden Landes nach gängiger Praxis restriktiv oder großzügig erteilt würden, stellte also anders als nun das OLG Celle nicht allein auf die Rechtslage, sondern auf die Verwaltungspraxis ab und verlangte nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Bejahung der Eignung gemäß § 6 GmbHG.

Anmerkung: Die Bestellung eines EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben gemessen an § 6 GmbHG unproblematisch.

Erscheinungsdatum: 16.08.2007