Zur Formbedürftigkeit von Finanzierungszusagen eines Gesellschafters - Boris Becker
Verlustübernahmeverpflichtung und Liquiditätszusage eines Gesellschafters stellen keine unentgeltliche, sondern eine durch das Mitgliedschaftsverhältnis begründete Leistung dar und unterliegen deshalb nicht den Formvorschriften einer Schenkung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Mai 2006 das Urteil des OLG München in der Sache Sportgate AG aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OLG München zurückverwiesen. Gegenstand des Verfahrens ist die Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Sportgate AG gegen Boris Becker auf Zahlung eines Betrags von 1,5 Mio. €. Boris Becker war Gründungsgesell-schafter der Sportgate AG und an dieser mit 5 % beteiligt. Im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft gab er eine Erklärung folgenden Wortlauts ab:
"To whom it may concern:
I hereby undertake vis-à-vis S. AG i. G. both to immediately compensate any losses that may occur during the course of the business up to an amount of 1,5 million Euro by means of appropriate measures as well as to ascertain the supply of the company with liquid funds for this period, so that the company shall be in a position to meet its financial obligations at any time."
Die Klage wurde in beiden Tatsacheninstanzen abgewiesen. Das OLG München führte aus, der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil die Erklärung des Beklagten formunwirksam und nichtig sei. Das OLG München qualifizierte die Verlustübernahmeerklärung als Schenkungsverspre-chen, auf welches die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar, welches also beurkundungspflichtig sei.
Der Bundesgerichtshof führte aus, diese Qualifizierung beruhe "auf einer grundlegenden Verkennung der Rechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft". Verlustübernahmeerklärungen, Liquiditätszusagen und Patronatserklärungen stellten bereits deshalb keine Schenkungsversprechen dar, weil sie im Hinblick auf die Mitgliedschaft (causa societatis) abgegeben werden. einer Verpflichtung des Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages bedürfe es zur Annahme einer entgeltlichen Leistung nicht. Zwar stehe diesen Zusagen regelmäßig keine unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne gegenüber, doch würden diese abgegeben, weil sich der Gesellschafter durch sie eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage verspricht.
Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der geltenden Praxis, nach der Verlustübernahmeerklärungen und Patronatserklärungen regelmäßig nicht notariell beurkundet werden.
Der BGH konnte den Rechtsstreit nicht durchentscheiden, weil das OLG München auf Grundlage seiner Rechtsansicht die nun erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung folgerichtig nicht betrieben hat.
Erscheinungsdatum: 27.06.2006

