Zur Erfüllungswirkung der Einzahlung der Stammeinlage auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH
Das OLG Oldenburg setzt die Anforderungen an die Erfüllungswirkung einer Einlage-leistung bei Einzahlung auf ein debitorisches Konto der GmbH weiter herab.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.07.2008 hat das OLG Oldenburg entschieden, dass die Einlagezahlung auf ein debitorisches Bankkonto regelmäßig Erfüllungswirkung hat. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter des am 1.7.2006 über das Vermögen einer GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens einen ihrer Gesellschafter auf Einlagezahlung in Anspruch. Die Gesellschafter hatten im April 2006 eine Kapitalerhöhung beschlossen; der Beklagte hatte einen Erhöhungsbetrag von 9.000 € übernommen und diesen auf Anforderung des Geschäftsführers der GmbH auf das von diesem benannte Konto am 4.5.2006 eingezahlt. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt ein Sollsaldo von rd. 250.000 € auf. Das Konto unterlag erheblichen Schwankungen und wies vor und auch nach der Einzahlung durch den Beklagten Soll- wie Habensalden auf. Am 5.5.2006, also 1 Tag nach der Einzahlung des Beklagten, wies das Konto ein Guthaben von rd. 35.000 € auf. Der Kläger behauptet, die übernommene Stammeinlage sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, sie habe der GmbH nicht zur freien Verfügung gestanden, da das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift im Soll geführt wurde. Das OLG Oldenburg bejaht die Erfüllungswirkung gleich aus mehreren Gründen: Zunächst verwirft es das Erfordernis der Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für den Betrag, der den gemäß §§ 56a, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG bei Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister aufzubringenden Mindestbetrag von ¼ übersteigt. Die über den Mindestbetrag hinaus gehende Zahlung habe immer Erfüllungswirkung, vorausgesetzt die durch Zahlung getilgte Forderung des Gläubigers - hier der Bank - gegen die Gesellschaft sei vollwertig, fällig und liquide. Das Erfordernis freier Verfügbarkeit und registergerichtlicher Überprüfung gelte insoweit nicht. Erfüllungswirkung bejaht das Gericht, und zwar in voller Höhe, aber auch deshalb, weil die Zahlung auf das Konto auf Anforderung des Geschäftsführers erfolgte. Bei wertender Betrachtung - so das OLG Oldenburg und zuvor schon das OLG Bamberg (1 U 89/01 v. 17.10.2002) - hat der Geschäftsführer die freie Verfügung über die Einlage bereits bei Anweisung ausgeübt. Es könne nicht entscheidend sein, wann der Geschäftsführer von der ihm einzuräumenden Verfügungsbefugnis über die Einlagezahlung Gebrauch macht, und ob er sie bereits vor Einzahlung realisiert, indem er den zahlenden Gesellschafter entsprechend anweist und dieser sich der Anweisung unterwirft. Schließlich sei die Erfüllungswirkung aber deshalb gegeben, weil das Bankkonto zwar bei Eingang der Einlagezahlung im Soll geführt wurde, dieses kurze Zeit später aber ein die Einlagezahlung übersteigenden Habensaldo aufgewiesen habe. Darauf ob seitens der Bank nur eine geduldete Überziehung oder aber eine nach der Rechtsprechung des BGH für die Erfüllungswirkung der Einlageschuld bei Einzahlung auf ein debitorisches Konto erforderliche stillschweigende Prolongation oder Kreditgewährung vorgelegen habe, käme es damit nicht an. Das OLG Oldenburg weicht von der gefestigten Rechtsprechung des BGH ab, wenn es die Einzahlung auf ein debitorisches Konto unter der Voraussetzung genügen lässt, dass dieses zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein Habensaldo aufweist. Auch soweit es das Erfordernis der Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung nur auf die Mindesteinlage anwendet, liegt eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Gleichwohl hat das OLG Oldenburg die Revision nicht zugelassen – ein Revisionsgrund sei „letztlich nicht gegeben".
Erscheinungsdatum: 18.09.2008

