Zum engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Hin- und Herzahlung einer Stammeinlage - keine Erfüllungswirkung bei Rückzahlung innerhalb von 2,5 Monaten

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 31.10.2006 (Az.: 11 U 4/06) entschieden, dass in Fällen des einfachen Hin- und Herzahlens - einer zunächst erbrachten, später jedoch wieder an den Gesellschafter ausgezahlten Stammeinlage - ohne gleichzeitige Begründung einer verdeckten Sacheinlage der enge zeitliche Zusammenhang auch dann gewahrt sei, wenn die Rückzahlung an den einlagepflichtigen Gesellschafter erst nach 2,5 Monaten erfolgt.

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (Schuldnerin), nahm eine von zwei Gründungsgesellschafterinnen auf Einzahlung des Stammkapitals in Anspruch. Die Beklagte hatte im Gesellschaftsvertrag 50 % des sich auf insgesamt 25.000 € belaufenden Stammkapitals übernommen. Laut Gesellschaftsvertrag war das Stammkapital sofort und in voller Höhe in bar zu leisten. In der Folgezeit wurden von den beiden Gründungsgesellschafterinnen insgesamt 50.000 DM auf das Geschäftskonto der Schuldnerin eingezahlt. Die Beklagte erhielt von der Schuldnerin jedoch innerhalb von zweieinhalb Monaten Beträge in Höhe von 10.000 DM sowie 15.000 DM mit der Zweckbestimmung „Umbuchung" wieder ausgezahlt.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe damit den auf sie entfallenden Teil des Stammkapitals nicht mit befreiender Wirkung erbracht. Das Landgericht schloss sich dieser Auffassung an und verurteilte die Beklagte antragsgemäß, an den Kläger 12.500 € zu zahlen. In dem darauf folgenden Berufungsverfahren wurde das landgerichtliche Urteil vom OLG Hamburg bestätigt:

Trotz der zunächst durch die Gründungsgesellschafterinnen geleisteten Zahlung von 50.000 DM, sei eine Erfüllungswirkung nicht eingetreten. Eine wirksame Erfüllung der die Beklagte treffenden Pflicht zur Leistung der Stammeinlage setze voraus, dass die eingezahlten Beträge endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften (§ 19 GmbHG) sowie aus § 8 Abs. 2 GmbHG, die sicherstellen sollen, dass die juristische Person nur mit einem garantierten Mindestkapital als der unerlässlichen Betriebs- und Haftungsgrundlage ins Leben tritt. Eine freie Verfügbarkeit in diesem Sinne liege jedoch nur vor, wenn die Leistungen der GmbH endgültig zugeflossen sind, so dass der Geschäftsführer sie rechtlich und tatsächlich für Zwecke der GmbH verwenden kann. Gemeint sei damit der endgültige und uneingeschränkte Mittelzufluss. An einem solchen endgültigen Mittelzufluss fehle es, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang das zunächst als Stammeinlage auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlte Kapital wieder an den einzahlenden Gesellschafter ausgekehrt wird. Die Problematik des Hin- und Herzahlens sei insbesondere im Zusammenhang mit der Umgehung des § 19 Abs. 5 GmbHG (verdeckte Sacheinlage) in der Rechtsprechung erörtert worden. So sei es zum Beispiel als verdeckte Sacheinlage angesehen worden, wenn der Gesellschafter sich den als Bareinlage eingebrachten Betrag alsbald in Form eines Darlehens zurückführen lässt. Erst recht müsse dann von dem Fehlen einer Tilgungswirkung ausgegangen werden, wenn – wie hier – die Gesellschafterin sich den zunächst zum Zwecke der Tilgung eingezahlten Betrag lediglich zum Zwecke der „Umbuchung" – also ohne eine näher benannte Zweckbestimmung – in einem Zeitraum, der noch als „eng" angesehen werden kann, zurück überweisen lässt. Dabei spreche u.a. bereits die Höhe der auf das Konto der Beklagten zurückgeführten Beträge indiziell in hohem Maße für eine Rückzahlung der Einlage an die Beklagte.

Den Einwand der Beklagten, dass der von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Hin- und Herzahlen geforderte „enge zeitliche Zusammenhang" im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, wies das OLG zurück. Zwar lägen der veröffentlichten Rechtsprechung zuweilen Zeiträume von nur wenigen Tagen zugrunde. Indes werde im Zusammenhang mit der Bewertung verdeckter Sachgründungen in Literatur und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang genüge es regelmäßig, wenn das Erwerbsgeschäft während des Gründungsstadiums, jedenfalls aber noch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten seit Eintragung der Gesellschaft, längstens aber ein Jahr ab Errichtung der Gesellschaft getätigt wird. Diese Ansicht hielt das OLG auch für die Fälle des einfachen Hin- und Herzahlens ohne gleichzeitige Begründung einer verdeckten Sacheinlage für zutreffend.

Im konkreten Fall war der Senat der Auffassung, dass jedenfalls innerhalb des hier relevanten Zeitraumes von 2,5 Monaten die rechtsgrundlose Rückzahlung von Einlagen an den einlagepflichtigen Gesellschafter zum Wegfall der Tilgungswirkung führen müsse. Denn erst nach einem Zeitraum in dieser Größenordnung ließe sich einigermaßen sicher beurteilen, ob die geleistete Stammeinlage der GmbH uneingeschränkt zugeflossen ist. Es könne nicht regelmäßig damit gerechnet werden, dass die eingezahlte Stammeinlage sofort nach Errichtung der Gesellschaft oder nach ihrer Eintragung in das Handelsregister für die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zwecke benötigt und verwendet würde. Hinzu komme, dass erst die Zugrundelegung einer mehrwöchigen Mindestfrist geeignet sei, dem manipulativen Abwarten dieser Frist mit anschließender Rückzahlung der Stammeinlage zu begegnen.

Die Frage nach dem höchstzulässigen Zeitraum, innerhalb dessen die Rückzahlung der Stammeinlage an den einlagepflichtigen Gesellschafter einer GmbH zum nachträglichen Wegfall der Tilgungswirkung der ursprünglich geleisteten Einzahlung der Stammeinlage auf das Konto der Gesellschaft führt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Aus diesem Grund und der Erwägung, dass der vorliegende Fall Veranlassung geben könnte, die hierfür maßgeblichen Kriterien im Rahmen einer Grundsatzentscheidung näher zu umschreiben, hat das OLG Hamburg die Revision zugelassen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II ZR 263/06 beim BGH anhängig.

Erscheinungsdatum: 26.04.2007