Zulässigkeit sog. Vorstandsdoppelmandate im faktischen Konzern

Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht - auch im faktischen Konzern - nicht verboten; ihre Zulässigkeit hängt allein von der - hier erteilten - Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab.

Parteien des Rechtsstreits sind die drei Gesellschafterinnen der Gruner + Jahr AG & Co. KG: Die Klägerin ist die Constanze Verlag GmbH & Co.KG und die Beklagte zu 1 (Bertelsmann AG) sind ihre alleinigen Kommanditistinnen; beide sind zugleich Aktionäre der Komplementärin, der Gruner + Jahr AG (Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1 beherrscht aufgrund ihrer höheren Kapitalbeteiligung faktisch sowohl die die Beklagte 2 zu als auch die KG. Beklagte zu 1 hatte den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 2 in den Jahren 2000 und 2004 zugleich in ihren eigenen Vorstand berufen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2 nur mit ihrer Zustimmung ein Vorstandsmandat in der Beklagten zu 1 ausüben dürfe. Die Klägerin meint, dass in der - hier vorliegenden - besonderen Gesellschaftsform einer AG & Co. KG wegen des für deren Gesellschafter geltenden Wettbewerbsverbots gemäß § 112 HGB auch ihr Einverständnis als Minderheitskommanditistin notwendig sei.

Der II. Zivilsenat des BGH hat in der Revisionsinstanz mit Urteil vom 09.03.2009 (Az. II ZR 170/07) die Klageabweisung bestätigt.
Er hat ausgesprochen, dass die Klägerin als Minderheitskommanditistin der Gruner + Jahr AG & Co. KG kein aus einem Wettbewerbsverbot gemäß § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrecht an der Entscheidung über sog. Vorstandsdoppelmandate habe. Dem personengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterlägen - auch bei der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Sonderform der Aktiengesellschaft & Co. KG - zwar die beiden beklagten Aktiengesellschaften als Gesellschafterinnen, nicht jedoch darüber hinausgehend auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.

Auch eine analoge Anwendung des § 112 HGB komme nicht in Betracht, weil ein daraus abgeleiteter - präventiv wirkender - Einwilligungsvorbehalt zugunsten der Klägerin in dieser Konstellation mit den geltenden aktienrechtlichen Kompetenznormen (§§ 84, 88 AktG) sowie mit den damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen Grundsätzen des (Aktien-)Konzernrechts (§§ 16 ff AktG) nicht in Einklang stehe.

Die Bestellung des Vorstands einer AG falle ebenso wie dessen Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Auch sog. Vorstandsdoppelmandate, wie sie den Kern des vorliegenden Rechtstreits darstellten, seien nach geltendem Aktienrecht - auch im faktischen Konzern - nicht verboten; ihre Zulässigkeit hänge allein von der - hier erteilten - Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab. Die von der Beklagten zu 1 als "Mutter-AG" beherrschte AG & Co. KG ist hinsichtlich der alleinigen Bestellungs- und Befreiungskompetenz der Aufsichtsräte der beiden beklagten Aktiengesellschaften für Vorstandsdoppelmandate nicht anders zu beurteilen: Auch die spezielle Gesellschaftsform der AG & Co. KG ist hinsichtlich dieser Kompetenzfrage nicht etwa wie eine "Einheitsgesellschaft" zu behandeln, vielmehr unterliegt sie dem geltenden Trennungsprinzip.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/09 vom 9.3.2009

Erscheinungsdatum: 26.03.2009