Zu einer Partnerschaft braucht es mindestens zwei

Scheidet einer von zwei verbliebenen Partnern aus einer Partnerschaftsgesellschaft aus, geht das Vermögen und gehen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf den letzten Partner im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Gesellschaft erlischt. Eine allein auf das Ausscheiden des vorletzten Partners und nicht auch auf das Erlöschen der Gesellschaft gerichtete Anmeldung ist nicht eintragungsfähig, sondern zurückzuweisen (KG Berlin Beschluss v. 03.04.2007, Az. 1 W 305/06).

Dem Beschluss des Kammergerichts Berlin liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die zwei Beschwerdeführer waren Gesellschafter einer ins Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaft. Die Gesellschaft bestand zuletzt aus den Beschwerdeführern als Partnern. Mit einer notariell beglaubigten Erklärung meldeten die Beschwerdeführer das Ausscheiden eines Beschwerdeführers als Partner aus der Gesellschaft an. Das Amtsgericht wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Gesellschaft mit Ausscheiden des einen Beschwerdeführers erloschen sei und die Anmeldung dementsprechend notariell beglaubigt zu ergänzen sei. Die Beschwerdeführer vertraten hingegen die Auffassung, dass kein Erlöschen eingetreten sei, da auch mit nur einem Gesellschafter von einer Gesellschaft auszugehen sei.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung des Ausscheidens des Gesellschafters zu Recht zurückgewiesen. Die Gesellschaft ist durch das durch Kündigung eingetretene Ausscheiden des einen Beschwerdeführers wegen der ohne Liquidation eingetretenen Vollbeendigung erloschen.

Während das Landgericht noch zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Gesellschaft aufgelöst sei, hat das Kammergericht klargestellt, dass durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern gerade keine Auflösung eintrete. Eine Auflösung bedeute nämlich das Weiterbestehen der Gesellschaft zur Abwicklung. Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern erlischt die Gesellschaft vielmehr, ohne dass es einer Abwicklung bedürfte, weil eine Gesellschaft – auch eine Partnerschaftsgesellschaft – regelmäßig nur dann besteht, wenn mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sind.

Es ist umstritten, ob eine Einpersonengesellschaft anzuerkennen ist, wenn einer von zwei Gesellschaftern ausscheidet. Teilweise wird dies ohne Einschränkung, teilweise nur für Sonderfälle bejaht, etwa wenn der auf den verbliebenen Gesellschafter übergehende Gesellschaftsanteil belastet ist, was dann angenommen wird, wenn der verbliebene Gesellschafter in die Gesellschafterstellung des anderen als dessen Vorerbe eintritt, die Gesellschafterstellung von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung betroffen ist oder eine Belastung durch Nießbrauch oder Verpfändung vorliegt. Jedenfalls für den Fall des einseitigen, nach § 738 BGB zur Anwachsung führenden Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters wird demgegenüber die Möglichkeit einer Einpersonengesellschaft verneint.

Dem hat das Kammgericht zugestimmt. Anders als juristische Personen entstehen Personengesellschaften entsprechend § 705 BGB durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages. Ein derartiges schuldrechtliches Rechtsverhältnis setzt aber das Vorhandensein mehrerer Vertragspartner voraus, weil anderenfalls die entstandenen Rechte und Pflichten durch Zusammenfallen der Gläubiger- und Schuldnerstellung untergehen. Es kommt in verschiedenen Vorschriften zum Ausdruck, dass es eine Mehrheit von Gesellschaftern geben muss. So ist gerade die Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG zu einem Hinweis in ihrem Namen verpflichtet, der auf eine Mehrheit von Gesellschaftern hindeutet. Entsprechendes gilt für die Personenhandelsgesellschaften.

Erscheinungsdatum: 26.09.2007