Doris Deucker

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Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer verdeckten gemischten Sacheinlage nach dem Aktiengesetz

Schließt eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien und übersteigt das vereinbarte Entgelt den Einlagebetrag um ein Vielfaches, liegt eine verdeckte (gemischte) Sacheinlage vor (Urteil des BGH vom 09.07.2007, Az. II ZR 62/06, „Lurgi“).

Dem vom BGH entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Aktiengesellschaft, deren späterer Insolvenzverwalter die Klage erhoben hat, wollte eine Recyclinganlage errichten und betreiben. Die Anlage sollte von der Beklagten als Generalunternehmerin zum Festpreis von 292 Mio. DM errichtet werden. Zwischen dem Abschluss der Vertragsverhandlungen und der Unterzeichnung des Generalunternehmervertrages wurde eine Kapitalerhöhung der AG beschlossen, in deren Zuge die Beklagte 199 Aktien zu je 50 DM zuzüglich Agio von je 3.016 DM zeichnete und sich dadurch mit 7,463 % an der AG beteiligte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten aus §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1 Satz 1 AktG Rückzahlung der von der AG unter dem Generalunternehmervertrag geleisteten Zahlungen von rund 165 Mio. EUR.

Gemäß § 52 Abs. 1 AktG (Nachgründung) bedürfen Verträge zwischen der AG und ihren Gründern oder zu mehr als 10 % am Grundkapital beteiligten Aktionären, nach denen die AG Anlagen oder andere Vermögensgegenstände für eine mehr als 10 % des Grundkapitals betragende Vergütung erwerben soll, der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung ins Handelsregister, sofern sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister abgeschlossen werden; andernfalls sind die Verträge sowie die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Rechtshandlungen unwirksam. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG (Haftung für verbotene Leistungen) haben die Aktionäre der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften des AktG von ihr empfangen haben, zurückzugewähren.

Das OLG hatte die Klage unter anderem deshalb abgewiesen, weil die Beklagte aufgrund ihrer Beteiligung an der AG von unter 10 % nicht unter § 52 AktG falle. Nach Auffassung des BGH kommt es dagegen auf die Anwendbarkeit des § 52 AktG gar nicht an, da richtigerweise die Grundsätze der verdeckten (gemischten) Sacheinlage anzuwenden seien. Wie der 2. Zivilsenat bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt hat (Urteil vom 15.01.1990, BGHZ 110, 47 ff.), gelten die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung und werden nicht durch die Vorschriften über die Nachgründung verdrängt. Auch der Umstand, dass der im vorliegenden Fall für die Errichtung der Anlage vereinbarte Preis bzw. der Wert der Anlage die von der Beklagten im Zuge der Kapitalerhöhung übernommene Einlageverpflichtung nebst Agio deutlich überstieg, führt nach Ansicht des BGH zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich um eine gemischte verdeckte Sacheinlage handele. Bei unteilbaren Leistungen (wie der Errichtung der Recyclinganlage durch die Beklagte) unterliege das Rechtsgeschäft dann insgesamt den für Sacheinlagen geltenden Vorschriften, im Falle der Kapitalerhöhung also § 183 AktG.

Da die Vorschriften des § 183 AktG für Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen, namentlich die Festsetzung des Gesamtgegenstandes der Sacheinlage und der auf den Nennbetrag der neuen Aktien und auf das darüber hinausgehende Entgelt entfallende Wert- und Preisanteil in dem Kapitalerhöhungsbeschluss, im zu entscheidenden Fall nicht beachtet wurden, war gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG der gesamte Vertrag über die gemischte Sacheinlage unwirksam. Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG, dass die Bareinlage nicht wirksam geleistet und die beklagte Aktionärin deshalb verpflichtet ist, den Ausgabebetrag der Aktien (erneut) einzuzahlen. Die Rückabwicklung des im Zusammenhang mit der verdeckten Sacheinlage abgeschlossenen und gemäß § 183 Abs. 2 AktG unwirksamen Generalunternehmervertrags erfolgt nach Bereicherungsrecht. Gegenansprüche des Aktionärs sind daher zu saldieren.

Da der Kläger – allerdings auf der Grundlage der Nachgründungsvorschriften des § 52 AktG – einen Rückgewähranspruch aus § 62 AktG geltend gemacht hat, stellt der 2. Zivilsenat zudem noch klar, dass sich der aktienrechtliche Rückgewähranspruch gemäß § 62 AktG nur auf die verbotene Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG beziehe (anders z.B. Hüffer, AktG, § 52 Rn. 9). Die Rückabwicklung verdeckter Sacheinlagen gemäß § 183 Abs. 2 AktG richtet sich nach Ansicht des BGH dagegen nach § 812 BGB. Die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften entspricht für verdeckte Sachgründungen gemäß § 27 Abs. 3 AktG der einhelligen Auffassung, so dass folgerichtig im Falle des § 52 Abs. 1 AktG nichts anderes gelten könne, weil die Vorschriften zur Nachgründung lediglich den Umgehungsschutz im Rahmen der Kapitalaufbringung bei der Gründung gemäß § 27 AktG verlängern und daher keine schärferen Rechtsfolgen bei der Rückabwicklung zeitigen könnten.

Erscheinungsdatum: 16.09.2007