Zahlung einer überhöhten Vergütung als schenkungssteuerpflichtiger Vorgang?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung einer überhöhten Vergütung an eine einem Gesellschafter nahestehende Person kann als freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person der Schenkungssteuer unterliegen.
Mit Urteil vom 07.11.2007, Az. II R 28/06, hat der zweite Senat des BFH entschieden, dass eine überhöhte Vergütung, welche auf Veranlassung eines GmbH-Gesellschafters an eine diesem nahestehende Person gezahlt wird, keine der Schenkungssteuer unterfallende freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person darstellt, jedoch eine freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person darstellen kann.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war für die GmbH als freie Mitarbeiterin tätig und erhielt hierfür überhöhte Vergütungen, welche als verdeckte Gewinnausschüttungen an ihren Ehemann zu qualifizieren waren.
Der BFH beschäftige sich in dem Urteil mit der Frage, ob es sich bei dem Anteil der Vergütung, welcher als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren war, zugleich um eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an die Klägerin handelte, welche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden steuerpflichtig war.
Der BFH verneinte das Vorliegen einer Schenkung des Ehemanns an die Klägerin und begründete dieses Ergebnis wie folgt:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei eine auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion beruhende ertragsteuerrechtliche Beurteilung. Hierbei werde unterstellt, dass es sich bei der Leistung der GmbH an die nahestehende Person um eine Leistung an den Gesellschafter handelt, welche das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht mindert.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sei hingegen eine Verkehrsteuer und knüpfe an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an. Für eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG komme es damit ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.
Demnach war die Zahlung der überhöhten Vergütung ertragssteuerrechtlich als Leistung der GmbH an den Ehemann zu bewerten, schenkungssteuerrechtlich lag jedoch eine Leistung der GmbH an die Klägerin vor. Der BFH sah den Umstand, dass derselbe Vorgang steuerrechtlich nicht einheitlich gewertet wurde, nicht als problematisch an. Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach jedes Steuergesetz nach seiner eigenen spezifischen Zielsetzung auszulegen sei, was zur Konsequenz habe, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie bei Ertragssteuern anzuwenden sei, regelmäßig nicht auf Verkehrsteuern übertragbar sei.
Abschließend deutete der BFH an, dass eine gemischt freigebige Zuwendung der GmbH an die Klägerin vorgelegen haben könnte. Hierfür sei ausreichend, dass einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt. Subjektiv setze dies auf Seiten der GmbH lediglich voraus, dass bei Unausgewogenheit des zugrundeliegenden Vertrages die GmbH sich des Mehrwerts ihrer Leistung dem Grunde nach bewusst war.
Erscheinungsdatum: 19.03.2008
