Wettbewerbsverbot des „geschäftsführenden Kommanditisten“ einer GmbH & Co. KG
Entgegen der gesetzlichen Regelung nach § 165 HGB kann auch der Kommanditist dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot gem. §§ 112 f. HGB unterliegen, insbesondere wenn er als Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wesentlichen Einfluss auf deren Geschicke hat. Ansprüche wegen Wettbewerbsverstoßes verjähren stets gem. § 113 Abs. 3 HGB innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Zuwiderhandlung, auch wenn sich das Wettbewerbsverbot aus dem Geschäftsführerdienstvertrag ergibt oder auf der sog. „Geschäftschancenlehre“ beruht.
Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 10.01.2008, Az.: 18 U 1/07, entschieden. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien sind mit gleich hohen Anteilen die einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Gesellschaftsverträge der KG und der Komplementär-GmbH enthalten kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Beklagten bei der Komplementärin untersagte dem Beklagten den unmittelbaren und mittelbaren Wettbewerb „mit der Gesellschaft". Im Oktober 2005 erfuhr der Kläger, dass der Beklagte eine 50 %ige Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die im Geschäftsfeld der GmbH & Co. KG tätig ist. Im August 2006 erhob der Kläger gegen den Beklagten Klage wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. Das erstinstanzliche Gericht verneinte den Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Köln nicht an: Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Beklagten gegenüber der GmbH & Co. KG ein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach §§ 112 f. HGB. Nach wohl allgemeiner Auffassung gilt die Regelung des § 165 HGB, wonach die §§ 112 f. HGB auf Kommanditisten keine Anwendung finden, dann nicht, wenn der Kommanditist wie ein Komplementär bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der KG nehmen kann. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OLG Köln ohne weiteres bei einem Kommanditisten vor, der wie der Beklagte Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG ist und dadurch auf Grund seiner mittelbaren Stellung als Geschäftsführer der KG deren Geschicke wesentlich bestimmen kann. Unabhängig davon entfaltet, so dass OLG Köln, auch das Wettbewerbsverbot aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag des Beklagten mit der Komplementär-GmbH Schutzwirkung zu Gunsten der KG, da die Komplementärin nur für die KG tätig und dadurch deren Interessen in besonderem Maße verbunden ist. Soweit die vertragliche Regelung dem Beklagten als Geschäftsführer Beteiligungen an und Tätigkeiten für Unternehmen untersage, die „mit der Gesellschaft in Konkurrenz" stehen, ist diese Regelung nach Auslegung des OLG so zu verstehen, dass sich der Begriff „Gesellschaft" auf die KG und nicht auf die GmbH bezieht, weil nur die KG am Markt auftritt, während die GmbH eine reine Verwaltungsgesellschaft ohne werbende Tätigkeit ist, so dass ein Wettbewerb mit ihr gar nicht möglich wäre. Die Beteiligung des Beklagten an der im gleichen Geschäftsfeld wie die KG tätigen Gesellschaft verstößt folglich gegen das Wettbewerbsverbot. Gleichwohl wies das OLG die Klage im Ergebnis ab, da die Ansprüche aus dem Wettbewerbsverstoß verjährt sind. Nach Auffassung des Gerichts gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB, da das Wettbewerbsverbot sich aus der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 112 HGB auf den Beklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ergibt. Zu der im Schrifttum unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach § 113 Abs. 3 HGB in solchen Fällen keine Anwendung findet, führt das Gericht aus, dass § 113 Abs. 3 HGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann nicht anwendbar ist, wenn sich die Pflichtverletzung nicht in einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot erschöpft sondern das gesellschaftswidrige Verhalten darüber hinausgeht. Es solle lediglich vermieden werden, den Geschäftsführer, der gegen seine Pflichten verstößt, durch Anwendung der besonders kurzen Verjährung gem. § 113 Abs. 3 HGB zu privilegieren, nur weil er auch gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen hat. In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall beschränkte sich die Pflichtverletzung des Beklagten jedoch gerade auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, so dass die kurze Verjährung nach § 113 Abs. 3 HGB einschlägig ist. Diese kurze Verjährungsfrist wendet das OLG analog auf die Herleitung von Ansprüchen aus der sog. Geschäftschancenlehre an: Soweit das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft wahrzunehmen und dieser so zu entziehen, dadurch verletzt wird, dass sogleich gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen wird, müssen die Verjährungsfristen für Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen nach §§ 113 Abs. 3 HGB, 88 Abs. 3 AktG entsprechend geltend, um den Willen des Gesetzgebers, für diese Pflichtverletzungen eine Verjährungsfrist von nur drei Monaten ab Kenntnis vorzusehen, nicht durch ein nicht gesetzlich verankertes Rechtsinstitut wie die Geschäftschancenlehre auszuhöhlen. Fazit: Bei Wettbewerbsverstößen gesellschaftsrechtlicher Natur sollten in allen Gesellschaftsformen zur Vermeidung einer Verjährung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.
Erscheinungsdatum: 17.04.2008

