Vorsicht bei Darlehen der Komplementär-GmbH an die GmbH & Co. KG
Die Gesellschafter einer Komplementär-GmbH können ihre Stammeinlagen nicht dadurch wirksam erbringen, dass sie die geschuldete Bareinlage zwar zunächst an die GmbH zahlen, diese den Betrag aber unmittelbar als Darlehen an die von den GmbH-Gesellschaftern beherrschte GmbH & Co. KG weiterleitet.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.12.2007 (II ZR 180/06) entschieden und damit der uneinheitlichen Beurteilung dieser Fallkonstellationen durch die Oberlandesgerichte ein Ende gesetzt. Das OLG Jena hatte in der Vorinstanz die unmittelbare Weiterleitung der Stammeinlagen der Komplementär-GmbH an die von den GmbH-Gesellschaftern beherrschte GmbH & Co. KG noch als wirksame Einlageerbringung an die GmbH angesehen, da bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Darlehen, welches die Verwaltungs-GmbH „ihrer“ KG auszahlt, nicht zugleich als Zahlungsvorgang an die GmbH-Gesellschafter zu werten sei (OLG Jena, GmbHR 2006, 940 ff.; so auch OLG Köln, GmbHR 2002, 968). Die Komplementär-GmbH handele bei der Darlehensgewährung an die KG entsprechend ihrer Aufgabenstellung und bilde mit der GmbH & Co. KG eine wirtschaftliche Einheit, die die Hin- und Herzahlung der Stammeinlage ausnahmsweise zulässig erscheinen lasse.
Das OLG Hamm hatte dagegen – in Einklang mit der jetzigen Entscheidung des BGH – die rechtliche Selbständigkeit der Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG betont. Aus Gründen des Gläubigerschutzes müsse das Stammkapital in der GmbH verbleiben und dürfe nicht für die Zwecke der wirtschaftlichen Betätigung der KG an die Gesellschafter zurückfließen, da den Gläubigern einer GmbH & Co. KG bei Inanspruchnahme der unbeschränkt haftenden Komplementär-GmbH eben nur deren Stammkapital als Haftungsmasse zur Verfügung stünde.
Die Nutzung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH für die wirtschaftlichen Zwecke der GmbH & Co. KG wird nach der Entscheidung des BGH im Hinblick auf die GmbH-rechtlichen Kapitalaufbringungs- und –erhaltungsvorschriften nicht privilegiert. Wird die Stammeinlage in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einlageleistung von der GmbH als Darlehen an die GmbH & Co. KG weitergereicht, ist die Stammeinlage nicht wirksam im Sinne des § 19 GmbHG erbracht worden und kann von den Gesellschaftern erneut eingefordert werden.
Erscheinungsdatum: 03.01.2008

