
Johannes Ristelhuber
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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.3.2007 sind die Insolvenzgerichte berechtigt, auch bei zweifelhaftem Gerichtsstand und damit möglicherweise fehlender Zulässigkeit des Antrags, Sicherungsmaßnahmen auszusprechen.
Im Streitfall behauptete der Schuldner, er habe seinen Lebensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt. Seine Frau und sein Sohn lebten weiter in Deutschland. Dort lagen auch wesentliche Immobilien. Ebenso waren hier einige Fahrzeuge des Schuldners zugelassen. Im August 2004 stellten die Finanzbehörden Insolvenzantrag wegen Steuerschulden.
Das Amtsgericht hat zunächst einen Sachverständigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat es ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Aus der Entscheidung ist zudem ersichtlich, dass es Anhaltspunkte für Vermögensverschiebungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag gab.
Der Senat hat zunächst bestätigt, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraussetzt, also u.a. auch die Zuständigkeit des Gerichts. Hiervon will der BGH aber dann abweichen, wenn es die Umstände des Einzelfalls gebieten. Liegen die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags in der Sphäre des Schuldners (wie bei der Frage der internationalen Zuständigkeit) und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall sogar ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist. Es muss mithin nicht einmal die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zuständigkeit bestehen. Der BGH begründet dies wesentlich mit dem legitimen Sicherungsinteresse der Gläubiger.
Erscheinungsdatum: 06.06.2007
