Johannes Ristelhuber

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Von der Bankvollmacht zur Steuerhaftung

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.4.2007 haftet ein mit umfassender Bankvollmacht ausgestatteter GmbH-Geschäftsführer regelmäßig auch für Steuerschulden der Gesellschaft.

Antragsteller des Verfahrens war ein GmbH-Geschäftsführer, der für sämtliche Bankgeschäfte der GmbH zuständig war und den kompletten Zahlungsverkehr abwickelte.

Im Mai 2003 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt, den das Insolvenzgericht mangels Masse abgelehnt hat. Inzwischen ist die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden.

Das Finanzamt verlangte vom Antragsteller Zahlung rückständiger Umsatzsteuerschulden und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid. Der Antragsteller sah seine Haftung nicht begründet und begehrte, die Vollziehung des Haftungsbescheids vorläufig auszusetzen.

Die Haftung des Antragstellers ergab sich nach Auffassung des Gerichts nicht allein aus seiner Stellung, sondern vielmehr aus der Aufgabenverteilung im Innenverhältnis der GmbH. Der Antragsteller sei für alle Bankgeschäfte und damit auch für die Überweisung der fälligen Umsatzsteuerbeträge zuständig gewesen. Dies müsse jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung gelten, die im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung geboten sei. Eine solche Vermutung habe der Antragsteller im Verfahren nicht widerlegt.

Die bei Insolvenzeröffnung etwa möglich gewesene Anfechtung einer Zahlung durch den Insolvenzverwalter ließ der Senat nicht gelten. Zur Insolvenzeröffnung sei es ja gerade nicht gekommen. Hypothetische Kausalverläufe könnten nach der Rechtsprechung des BFH lediglich dann berücksichtigt werden, wenn eine gedachte Insolvenzanfechtung hätte Erfolg haben können. Wiese jedoch das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, könne es zur Ausübung eines Anfechtungsrechts unabhängig von der Berechtigung nicht kommen.

Erscheinungsdatum: 16.09.2007