Virtuelle Stimmabgabe bei Hauptversammlung wird möglich

Jüngst stimmte das Europäische Parlament dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Stimmrechte durch Anteilseigner von Gesellschaften, die ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedsstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG (KOM(2005)0685 – C6 – 0003/2006 – 2005/0265(COD)) zu. Ziel der Richtlinie ist es, die Rechte der Aktionäre in börsennotierten Aktiengesellschaften zu stärken und die Probleme im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Ausland zu lösen.

Bislang hatten gebietsfremde Aktionäre Hindernisse zu überwinden beim Zugang zu den für die Hauptversammlung relevanten Informationen und bei der Ausübung der Stimmrechte ohne physische Anwesenheit auf der Hauptversammlung. Da große Pakete von Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften indes häufig von Aktionären gehalten werden, die nicht in dem Mitgliedsstaat ansässig sind, in dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat, soll den gebietsfremden Aktionären ermöglicht werden, ihre Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung ebenso leicht auszuüben wie gebietsansässige Aktionäre.

Zur Stärkung der Aktionärsrechte sieht die Richtlinie insbesondere erweiterte Transparenzregeln, Stimmrechtsvertretungsrechte, die Möglichkeit der Teilnahme an Hauptversammlungen auf elektronischem Wege und die Gewährleistung grenzüberschreitender Stimmrechtsausübung vor.

Im Einzelnen:

Eine Hürde, welche durch die Richtlinie beseitigt werden soll, ist die so genannte „Aktiensperre". Darunter sind Bestimmungen zu verstehen, die als Voraussetzung für die Ausübung der Stimmrechte die Sperrung der Aktien während eines bestimmten Zeitraums vor der Versammlung verlangen. In Deutschland wurde die Aktiensperre bereits 2005 durch eine Änderung des Aktiengesetzes abgeschafft.

Die Richtlinie macht weiter einheitliche Vorgaben darüber, welche Informationsrechte Aktionären im Vorfeld der Hauptversammlung zustehen sollen. Als Voraussetzung dafür, dass Aktionäre unabhängig vom Ort ihres Wohnsitzes ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst und in Kenntnis der Sachlage wahrnehmen können, sollen sie genügend Zeit haben, die der Hauptversammlung vorgelegten Unterlagen zu prüfen und ihr Abstimmungsverhalten festzulegen. Aus diesem Grund soll die Hauptversammlung rechtzeitig vorher anberaumt und den Aktionären die Informationen übermittelt worden sein, die Gegenstand der Hauptversammlung sein werden. Diesbezüglich verweist die Richtlinie auf die Möglichkeiten, die moderne Technologien für einen unmittelbaren Zugang zu Informationen bieten, und setzt voraus, dass alle börsennotierten Aktiengesellschaften bereits über eine Internet-Webseite verfügen.

Daneben sieht die Richtlinie ein europaweites Fragerecht für Aktionäre vor, welches bei der Umsetzung in nationales Recht von den Mitgliedstaaten näher ausgestaltet werden kann. Die Aktionäre haben grundsätzlich das Recht, Fragen zu Tagesordnungspunkten zu stellen. Um jedoch eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zu gewährleisten, kann der nationale Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung Beschränkungen festlegen oder dies der Satzungshoheit der Gesellschaft überlassen.

Weiterer Kernpunkt der Richtlinie ist sodann die Einführung der elektronischen Hauptversammlung. Es soll keine rechtlichen Hindernisse für Gesellschaften mehr geben, ihren Aktionären die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Ausübung des Stimmrechts ohne physische Anwesenheit auf der Hauptversammlung soll an keine anderen Bedingungen als die Überprüfung der Identität und die Kommunikationssicherheit geknüpft sein.

Daneben soll jedoch auch eine erhöhte Präsenz bei Hauptversammlungen durch Stimmrechtsvertretung ermöglicht werden. Die Richtlinie schafft eine Vereinheitlichung der Regeln zur Bevollmächtigung von Vertretern, die für den Aktionär Stimmrechte wahrnehmen. Künftig wird ein Aktionär jede beliebige Person seiner Wahl mit einer Stimmrechtsvollmacht ausstatten können.

Im Ergebnis sollen Aktionäre damit künftig sowohl über die notwendigen Informationen, als auch über die tatsächlichen Instrumente verfügen, um ihr Stimmrecht - auch grenzüberschreitend - aktiv auszuüben.

Sobald die Richtlinie nach Fertigstellung aller Sprachfassungen förmlich beschlossen und verkündet sein wird, haben die Mitgliedstaaten sie innerhalb von 24 Monaten in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Nicht von der Richtlinie berührt werden indes Gemeinschaftsvorschriften über Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, bzw. über Anteile, die von solchen Gesellschaften erworben oder veräußert werden.

Erscheinungsdatum: 28.02.2007