
Dieter Korten M.A.
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Verschärfung der Offenlegungspflichten durch das EHUG
Das Recht der Bekanntmachungen und der Unternehmenspublizität wurde durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 einer grundlegenden Reform unterzogen. Neben der Umstellung der Handelsregister auf eine elektronische Basis wird vor allem auch ein einheitliches Unternehmensregister geschaffen. Über die Internetseite des einheitlichen Unternehmensregisters (http://www.unternehmensregister.de) sind zahlreiche bekanntzumachende Informationen abrufbar und hierdurch allgemein einsehbar.
Die möglicherweise folgenschwersten Veränderungen finden sich in diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Offenlegungspflichten. Die Unterlagen der Rechnungslegung (Jahres- bzw. Konzernabschluss) sind fortan nicht mehr zum Handelsregister, sondern zum Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen, § 325 HGB. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG. Bei kleinen Gesellschaften genügt eine Einreichung bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Abschlussstichtag. Die Einreichung hat in elektronischer Form zu erfolgen, dies im Word-Format, Excel-Format oder XML-Format. Für eine Übergangsfrist ist eine schriftliche Einreichung gegen Erhebung einer zusätzlichen Gebühr noch zulässig. Entscheidend ist die Verschärfung der Sanktionierung von Pflichtverletzungen, da bisher nur ca. 5 % der offenlegungspflichtigen Unternehmen diesen Verpflichtungen nachgekommen sind. Nunmehr wird extra ein Bundesamt für Justiz geschaffen, das Ordnungsgelder bis zur Höhe von 25.000,00 € festsetzen kann, § 335 HGB. Dieses Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten. Im Gegensatz zum vorherig vorgesehenen Bußgeldverfahren mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 € kann nunmehr das Ordnungsgeld bereits mit der Setzung der Nachfrist verhangen werden. Bei Nichterfüllung der Offenlegungsfrist innerhalb der Nachfrist droht ein weiteres Ordnungsgeld. Der Bundesanzeiger hat die Nichterfüllung der Offenlegungsverpflichtung dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen. Nach Angabe wird jeder Verstoß durch ein Ordnungsgeldverfahren verfolgt. Es erfolgt damit eine 100 %ige Kontrolle! Diese Umstellung erfasst mindestens die Veröffentlichung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses für das Jahr 2006. Bei der Umsetzung wird wohl nicht sofort mit der Verhängung von Ordnungsgeldern gerechnet werden müssen, jedoch müssen sich die Unternehmen darauf einrichten, dass sie ab Mitteilung und Androhung durch das Bundesamt für Justiz nur 6 Wochen Zeit bis zur Einreichung der offenlegungspflichtigen Abschlüsse haben.
Erscheinungsdatum: 29.03.2007
