Verjährung von Einlageforderungen der GmbH nach Übergangsrecht

Der Anspruch einer Gesellschaft auf Leistung von Einlagen, welcher am 15.12.2004 noch nicht verjährt war, verjährt gemäß Art. 229 § 12 EGBGB in zehn Jahren seit dem 15.12.2004. Nur der Zeitraum, welcher seit dem 01.01.2002 verstrichen ist, kann in die 10-jährige Verjährungsfrist eingerechnet werden.

In seinem Urteil vom 11.02.2008, Az. II ZR 171/06, hat sich der BGH mit der Auslegung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger machte als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH ausstehende Einlagen geltend. Der Beklagte war der Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin. Die Einlageforderung war im Jahr 1989 fällig geworden, jedoch trotz Bareinzahlung zum überwiegenden Teil wegen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht erfüllt worden. Der Kläger erhob Ende 2004 Klage. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Der BGH entschied, dass der Einlageanspruch aus dem Jahr 1989 nicht verjährt war.

Der Anspruch auf Einlagenzahlung gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG unterlag ursprünglich der 30-jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 a. F. BGB und sodann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 n. F. BGB, welche mit Ablauf des 31.12.2004 geendet hätte.

Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004, in Kraft getreten am 15.12.2004, wurde § 19 Abs. 6 GmbHG eingeführt, wonach der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen in 10 Jahren von seiner Entstehung an verjährt. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gilt diese Verjährungsfrist für alle Ansprüche, welche am 14.12.2004 noch nicht verjährt waren. Beginn der neuen Verjährungsfrist war gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 EGBGB der 15.12.2004.

Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Regelung des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, wonach bei am Stichtag bestehenden Ansprüchen der Zeitraum, welcher vor dem 15.12.2004 abgelaufen ist, in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Zu entscheiden war, ob der gesamte seit Fälligkeit des Einlageanspruchs verstrichene Zeitraum einzurechnen sei oder aber nur der Zeitraum, welcher seit dem 01.01.2002 und damit während der Geltung der dreijährigen Regelverjährungsfrist des neuen Schuldrechts gemäß § 195 BGB n. F. bis zum 15.12.2004 abgelaufen war.

Der BGH hat entschieden, dass frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002, nicht aber der Zeitraum seit Fälligkeit im Jahre 1989 einzurechnen sei. Der BGH bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanzen und insbesondere des Berufungsgerichts, welches argumentiert hatte, dass Sinn des Gesetzes war, das Eingreifen der dreijährigen Verjährungsfrist des Schuldrechtsmodernisierungs-gesetzes zu vermeiden und durch die zehnjährige Verjährungsfrist zu ersetzen.

Erscheinungsdatum: 22.02.2008