Verdeckte Sacheinlage bei Barkapitalerhöhung
Mit Urteil vom 12.02.2007 (Az.: II ZR 272/05) hat der BGH entschieden, dass der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraussetze. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel seien unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich. Dabei liege eine verdeckte Sacheinlage nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.
Kläger des Rechtsstreits war der Insolvenzverwalter des Vermögens der G. GmbH (Schuldnerin). Deren Alleingesellschafterin war ursprünglich die F. GmbH (Inferentin), die später auf die Beklagte verschmolzen worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war die F. GmbH eine 100%-ige Tochter der F. Beteiligungs GmbH, deren Alleingesellschafterin die Beklagte (als Konzernmutter) war. Nachdem die F. GmbH eine Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin von 100.000 DM auf 9 Mio. DM beschlossen und eine entsprechende Stammeinlage übernommen hatte, überwies die F. GmbH den Einlagebetrag von 8,9 Mio. DM auf ein Konto der Schuldnerin. Diese überwies den Betrag weiter an die L. AG, ebenfalls eine 100%-ige Tochter der Beklagten. Die Zahlung diente als Kaufpreis für einen Gießereibetrieb, welchen die Schuldnerin von der L. AG erwarb. Mit der Klage begehrte der Kläger von der Beklagten erneute Zahlung der Bareinlage von rund 4,5 Mio. € (8,9 Mio. DM), weil die erfolgte Einlagenzahlung wegen deren Weiterleitung an die mit der Schuldnerin verbundene L. AG als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren sei. Während das Berufungsgericht der Klage entsprochen hat, hat der BGH das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt und die Klage abgewiesen: Der BGH stimmte dem Berufungsgericht darin zu, dass es sich bei dem Unternehmenskauf der Schuldnerin nicht um ein „normales Umsatzgeschäft" gehandelt habe, da es aus dem Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs herausfiele. Dieses Kriterium sei aber unter dem Aspekt einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln (§ 19 Abs. 2, 5 GmbH) nur dann von Bedeutung, so der BGH, soweit es um – unmittelbare oder mittelbare – Kapitalrückflüsse an den Inferenten aufgrund des betreffenden Rechtsgeschäfts gehe. An die F. GmbH sei jedoch nichts zurückgeflossen. Sie sei auch nicht Partnerin des zwischen der Schuldnerin und der L. AG abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrages gewesen. Selbst im Aktienrecht gelte die Regelung der Sachübernahme gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht bei einer Kapitalerhöhung und fände im Übrigen im GmbH-Recht bei fehlender Anrechnung des Gegenstandes der Sachübernahme auf die Bareinlagenpflicht des Inferenten keine entsprechende Anwendung. Zwar setze der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln nicht unbedingt eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Rückzahlungsempfänger voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich sei vielmehr bei Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis habe zwischen der F. GmbH als Inferentin und ihrer Schwestergesellschaft, der L. AG, als Kaufpreisempfängerin nicht bestanden. Auch sei der von der Schuldnerin gezahlte Kaufpreis nicht mittelbar an die F. GmbH zurückgeflossen. Dass ihr der Gegenwert in Gestalt des von der Schuldnerin gekauften Unternehmens mittelbar zugute kam, sei ohne Bedeutung, da Einlagemittel gerade zur Finanzierung von Anschaffungen der Gesellschaft bestimmt seien und diese stets mittelbar dem Gesellschafter bzw. Inferenten zugute kämen. Der BGH führte weiter aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine „verdeckte Sacheinlage" bzw. eine Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln auch nicht deshalb anzunehmen sei, weil die Transaktion unter einem „Konzerndach" abgewickelt und zuvor zwischen den beteiligten Gesellschaften inklusive der Beklagten als Konzernmutter abgesprochen worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats seien schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei einer Kapitalerhöhung unter dem Aspekt der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie der Erreichung bestimmter geschäftlicher Zwecke dienten und nicht dazu bestimmt seien, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zurückfließen zu lassen. Dies gelte zwischen konzernverbundenen Schwestergesellschaften umso mehr, weil hier die Einlagemittel nicht an ein Unternehmen weiterflössen, an dem der Inferent irgendwie beteiligt sei. Der Zulässigkeit der Verwendungsabsprache zwischen der F. GmbH und der Schuldnerin stehe auch nicht entgegen, dass die Absprache möglicherweise von der Beklagten als Konzernmutter initiiert wurde. Diese sei weder Einlageschuldnerin noch Partnerin des Austauschvertrages zwischen der Schuldnerin und der L. AG gewesen; ihrem Vorstand gegenüber habe sie auch keine gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsbefugnisse gehabt. Schließlich greife auch die Alternativeüberlegung des Berufungsgerichts nicht durch, die F. GmbH hätte den von der Schuldnerin an die L. AG zu zahlenden Kaufpreis als Dritte gem. § 267 BGB direkt an die L. AG zahlen und einen Erstattungsanspruch gegen die Schuldnerin als Sacheinlage in diese einbringen können. Die Alternative einer schuldbefreienden Drittleistung des Inferenten bestehe letztlich bei jeder Absprache über die Verwendung der Einlagemittel und stehe deren grundsätzlicher Zulässigkeit nicht entgegen. Solange die geleistete Einlage nicht unmittelbar oder mittelbar an den Inferenten zurückfließt, bestehe auch im Konzern kein Zwang zur Wahl einer Sach- anstelle einer Barkapitalerhöhung.
Erscheinungsdatum: 12.04.2007
