Unterbilanz und Abfindungsanspruch
Bei Bestehen einer Unterbilanz kann eine Pflicht zur Aufdeckung stiller Reserven zwecks Erfüllung des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters bestehen.
Mit Urteil vom 13. Februar 2006 hat der BGH die Rechte ausgeschiedener Gesellschafter bei Bestehen einer Unterbilanz der Gesellschaft nachhaltig gestärkt. Aus der nachwirkenden gesellschafterlichen Treueflicht folge eine Pflicht der Gesellschaft, alles ihr Zumutbare zu unternhemen, um die Auszahlung des Abfindungsguthabens zu ermöglichen.
Hiernach besteht eine Pflicht der Gesellschaft, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre stillen Reserven zu realisieren. Als derartige Maßnahme hat der BGH ausdrücklich die Teilliquidation des Geschäftsbetriebs bezeichnet.
Beseitigen die durch die Realisierung der stillen Reserven entstehenden Bilanzwertzugänge eine bestehende Unterbilanz, so hat der ausgeschiedene Gesellschafter einen Anspruch auf Durchführung der Teilliquidation. Folgerichtig billigt der BGH dem ausgeschiedenen Gesellschaft auch einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der stillen Reserven zu.
Besondere Bedeutung wird dieser Rechtsprechung voraussichtlich in Gesellschaften erfahren, in denen zwar eine Unterbilanz, aufgrund mit qualifiziertem Rangrücktritt versehener Gläubigerforderungen aber keine Überschuldung i.S.v. 19 InsO vorliegt. Die Gläubigerforderungen, hinsichtlich derer ein qualifizierter Rangrücktritt erklärt ist, treten infolge dieser Rechtsprechung sogar hinter den Abfindungsanspruch und damit den Einlagerückgewähranspruch des Ausscheidenden zurück.
Erscheinungsdatum: 05.05.2006

