
Johannes Ristelhuber
Tel. +49(0)221/9 51 90-88Fax +49(0)221/9 51 90-98
j.ristelhuber@cbh.de
Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft
In einem Ende November veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei erbringen können.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Leistungen einer physikalischen Praxis in der Rechtsform der GbR mit angestellten Krankengymnasten, deren Gesellschafter aber über genau diese berufliche Qualifikation nicht verfügten. Die Klägerin, nämlich die Gesellschaft, ging gleichwohl davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei seien.
Der BFH ist dem Ansatz der Klägerin auf dem Boden der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Dieser hatte bereits mehrfach entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungen auch von juristischen Personen erbracht werden können. Der BFH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass für Personengesellschaften nichts anderes gelten kann.
Voraussetzung ist aber stets, dass diejenigen Personen, die für die Gesellschaft die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Nicht erforderlich für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist hingegen, dass die Gesellschafter der Personengesellschaft diese Qualifikation haben.
Im konkreten Fall war vom Finanzgericht nicht vollständig aufgeklärt worden, über welche beruflichen Befähigungsnachweise die Angestellten der Gesellschaft im Einzelnen verfügen, weshalb die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden ist. An der Entscheidung der Grundsatzfrage – Steuerbefreiung auch für Personengesellschaften – ändert dies nichts.
Erscheinungsdatum: 06.12.2007
