Steuerliche Verlustrealisierung bei Rangrücktritt
Der Veräußerungsverlust aufgrund nachträglicher Anschaffungskosten in Gestalt eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kann sich schon im Zeitpunkt der Rangrücktrittserklärung und nicht erst bei Liquidation der Gesellschaft realisieren.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.07.2008 (Az.: IX R 79/06) entschieden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerpflichtige/Kläger hielt eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH, die er im Jahre 1996 für 1,00 DM veräußerte. Im Jahr 1999 erklärte er dann einen Rangrücktritt bezüglich einer Darlehensforderung, die er gegen die Gesellschaft hatte. Aufgrund eines Liquidationsbeschlusses der Gesellschafter wurde die GmbH schließlich im Jahre 2003 gelöscht. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin die Berücksichtigung des durch den Darlehensverlust eingetretenen (weiteren) Veräußerungsverlustes im Veranlagungszeitraum 2002, da er in 2002 Kenntnis von dem Liquidationsbeschluss erhalten habe.
Dies lehnte der BFH ab. Zwar ist es richtig, den Verlust eines eigenkapitalersetzenden Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung zu behandeln, wodurch sich im vorliegenden Fall der Veräußerungsverlust des Steuerpflichtigen erhöhte. Nach Auffassung des BFH hatte sich dieser weitere Veräußerungsverlust indes nicht erst zum Zeitpunkt der Liquidation realisiert, sondern bereits im Zeitpunkt der Rangrücktrittserklärung. Der BFH greift hierbei auf die ständige Rechtsprechung zurück, wonach der Verlust im Falle der Auflösung einer Kapitalgesellschaft ausnahmsweise schon vor dem Abschluss der Liquidation realisiert wird, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des BFH gleichermaßen auch für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG. Da im zu entscheidenden Fall die GmbH im Zeitpunkt der Rangrücktrittserklärung vermögenslos und überschuldet war, konnte der Steuerpflichtige bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Begleichung seiner restlichen Darlehensforderung rechnen. Somit hätte den aus dem Darlehensausfall resultierenden Veräußerungsverlust bereits im Jahre 1999 für das Jahr der Anteilsveräußerung erklären müssen. Diese Möglichkeit war dem Steuerpflichtigen inzwischen indes aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung abgeschnitten.
Bei Rangrücktrittserklärungen sollte also darauf geachtet werden, die steuerlichen Folgen der dadurch entstehenden nachträglichen Anschaffungskosten rechtzeitig geltend zu machen, auch wenn die Darlehensforderung an sich noch besteht.
Erscheinungsdatum: 02.10.2008

