Doris Deucker

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SPE – die „Europa-GmbH“ in spe

Im Rahmen des „Small Business Act“ hat die EU-Kommission am 25.06.2008 einen Entwurf für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (SPE) vorgelegt.

Die neue europäische Rechtsform der „Societas Privata Europaea" (SPE), zu deutsch Europäische Privatgesellschaft, richtet sich als Ergänzung zu der bereits etablierten SE speziell an kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Ziel der EU-Kommission ist es, den Aufwand für die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von KMU zu reduzieren, indem die Notwendigkeit der Gründung von Tochterunternehmen in den jeweiligen Rechtsformen der einzelnen Mitgliedsstaaten entfällt. Künftig können Gesellschaften EU-weit einheitlich in der Rechtsform der SPE gegründet werden.

Die SPE soll nach dem Kommissions-Entwurf folgende Hauptmerkmale haben:

  • Die Haftung der Gesellschafter ist auf das gezeichnete Kapital beschränkt.

  • Das Mindestkapital beträgt lediglich 1 Euro.

  • Es gibt keine Beschränkungen für die Gründung: Gesellschafter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Die Gründung kann als echte Neugründung oder durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung bestehender Gesellschaften erfolgen. Anders als bei der Europäischen Gesellschaft (SE) ist kein grenzüberschreitender Bezug erforderlich; die Rechtsform der SPE kann also auch für ein rein nationales Unternehmen gewählt werden.

  • Die Hauptverwaltung muss sich nicht im selben Mitgliedsstaat wie der eingetragene Sitz der SPE befinden; sowohl Sitz als auch Hauptverwaltung müssen aber in der EU liegen.

  • Das Registrierungsverfahren ist nicht im Einzelnen vorgeschrieben, die Formalitäten werden jedoch eingeschränkt durch

  • eine abschließende Liste von Dokumenten und Angaben, die zur Registrierung angefordert werden können,

  • die zwingend nur einmalige Überprüfung der Rechtsgültigkeit durch eine (Verwaltungs- oder Justiz-)Behörde oder notarielle Beglaubigung und

  • die Möglichkeit der elektronischen Registeranmeldung.

  • Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden Vermögenswerte der SPE ihre Schulden in vollem Umfang abdecken (sog. Bilanztest).

  • Bei der Ausgestaltung der SPE haben die Gesellschafter einen großen Gestaltungsspielraum, insbesondere hinsichtlich der Anteile und der mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten, der (Beschränkung der) Anteilsübertragung, der Beschlussfassung der Anteilseigner und der Struktur der Unternehmensleitung,.

Das Statut über die Europäische Privatgesellschaft beschränkt sich auf die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Aspekte; Regelungen auf den Gebieten des Steuerrechts, Bilanzrechts, Arbeitsrechts und Insolvenzrechts werden nicht getroffen.

Nach den Plänen der Europäischen Kommission soll die Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft am 1. Juli 2010 in Kraft treten.

Erscheinungsdatum: 09.07.2008