Sofortiger Verzug bei existenzvernichtendem Eingriff
Mit Urteil vom 13.12.2007, Az. IX ZR 116/06 hat der BGH entschieden, dass im Hinblick auf Geldbeträge, welche einer Gesellschaft derart entzogen werden, dass ein existenzverichtender Eingriff vorliegt, unmittelbar mit deren Entziehung Verzug eintritt. Dies hat zur Folge, dass der rechtswidrig handelnde Gesellschafter ab der Entziehung Verzugszinsen zu entrichten hat.
Der BGH hatte mit Urteil vom 16.07.2007, AZ. II ZR 3/04, vgl. unseren früheren Beitrag vom 19.07.2007, die Haftung für einen existenzvernichtenden Eingriff neu konzipiert, indem dieser als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB eingestuft wurde. Im Urteil vom 13.12.2007 beschäftigte sich der BGH mit der Folgefrage, ab wann dieser Anspruch zu verzinsen sei. Der Anspruch aus existenzvernichtendem Eingriff wurde im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter einer GmbH gegen deren Gesellschafter, den Beklagten, geltend gemacht. Der Beklagte hatte mehrere Überweisungen vom Konto der GmbH auf sein Privatkonto veranlasst, welche als existenzvernichtend zu qualifizieren waren. Der Insolvenzverwalter machte jeweils Verzugszinsen ab dem auf die Überweisung folgenden Tag geltend, scheiterte hiermit jedoch in den ersten beiden Instanzen. Der Insolvenzverwalter stütze den Zinsanspruch auf § 849 BGB, wonach der Geschädigte bei Entziehung oder Beschädigung einer Sache durch unerlaubte Handlung – unter diesen Oberbegriff fällt auch die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB – Anspruch auf sofortige Verzinsung des Wertersatzes hat. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Anwendbarkeit des § 849 BGB mit dem Argument verneint, dass es sich bei der Sache um einen körperlichen Gegenstand handeln müsse, und sprachen lediglich Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Obwohl der BGH erst mit Urteil vom 26.11.2007, Az. II ZR 167/06 klargestellt hatte, dass § 849 BGB jegliche Form von Geld erfasse und damit auch die Überweisung auf ein Konto des Schädigers im Anwendungsbereich des § 849 BGB liegen könne, ließ er die Frage der Anwendbarkeit des § 849 BGB ausdrücklich offen und stütze den sofortigen Anspruch auf Verzinsung auf § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bedarf es keiner Mahnung, wenn der sofortige Eintritt des Verzuges unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dies sei bei Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung und damit auch bei sittenwidriger Schädigung der Fall.
Erscheinungsdatum: 03.04.2008
