Sitzverlegung einer GmbH ins europäische Ausland weiterhin nicht möglich

Der Senat des OLG München entscheidet mit Beschluss vom 04.10.2007 (31 Wx 36/07), dass das deutsche Recht die identitätswahrende Auswanderung einer Kapitalgesellschaft nicht zulasse. Dies sei unabhängig davon, ob die Rechtsform der GmbH beibehalten werde oder – wie es vorliegend der Fall sei – eine entsprechende Rechtsform nach dem Recht des Zuzugslandes angenommen wurde.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Sachverhalt verlegte eine in München registrierte GmbH ihren Sitz nach Portugal. In Portugal wurde die Gesellschaft mit Hinweis auf die Voreintragung in Deutschland im Register als portugiesische “LDA” eingetragen. Die Gesellschaft möchte, dass im deutschen Handelsregister der “Wegzug” eingetragen werde. Dies weist das OLG München zurück.
Das Gericht hat zutreffend den begehrten “Wegzugsvermerk”, der weder dem GmbH- noch dem Registerrecht bekannt ist, verweigert. Im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung führt das Gericht aus, dass ein Fortbestehen der Gesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung nur dann möglich sei, wenn sowohl der Wegzugs- als auch der Zuzugsstaat nach ihren jeweiligen Rechtsordnungen den Fortbestand ermöglichen. Nach deutschem Recht verliere indessen eine GmbH ihre Rechtsfähigkeit mit der Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland und ein Fortbestehen sein ausgeschlossen unabhängig davon, wie das Recht des Zuzugsstaates – hier Portugal die Frage beantworte. Im Fortlauf der Entscheidungsgründe führt das Gericht noch unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des EuGH detailliert aus, dass sich auch aus den Artt. 43 und 48 EG nichts anderes ergebe und dass seine Entscheidung mit europäischem Recht in Einklang stehe. Das Gericht betont, dass, solange die auch vom EuGH für erforderlich angesehene Regelung auf Gemeinschaftsebene fehle, die im nationalen Recht nicht vorgesehene Satzungssitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat auch nicht unmittelbar aus der Niederlassungsfreiheit hergeleitet werden könne.
Da auch das MoMiG mit der Neufassung des § 4a GmbHG weiterhin einen inländischen Satzungssitz für erforderlich hält, während der Verwaltungssitz aus Sicht des deutschen Rechts künftig beliebig im Ausland genommen werden kann, muss die geplante, aber immer wieder verzögerte Regelung auf Gemeinschaftsebene abgewartet werden.
Informationen zum Stand und Inhalt der geplanten 14. Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaft erhalten Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.

Erscheinungsdatum: 22.11.2007