Doris Deucker

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Schutzwirkung von Bilanzprüfungen

Die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der Bilanzprüfung entfaltet nicht per se Schutzwirkung zugunsten des geschäftsführenden Alleingesellschafters.

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 05.06.2007, Az.: 4 U 136/06, entschieden, dass einem Auftrag zur Bilanzprüfung im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe nicht automatisch Schutzwirkung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers allein aufgrund dessen gesellschaftsrechtsrechtlicher Position zukommt.

Die Erstreckung der Schutzwirkung eines Vertrages auf Dritte ist vielmehr nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen nur dann anzuerkennen, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt, die Drittbezogenheit der Leistung und die Gläubigernähe des Dritten für den Schuldner erkennbar sind und an der Ausdehnung des Vertragsschutzes nach Treu und Glauben ein Bedürfnis besteht. Dies ist für die Auftragsvergabe an einen Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit einer freiwilligen Bilanzprüfung nur dann der Fall, wenn die Zwischenbilanz für den Wirtschaftsprüfer erkennbar auch für den Dritten, hier also für den Alleingesellschafter und Geschäftsführer, als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll. Auch bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter kann eine Schutzwirkung des Prüfauftrages nicht schon aus der organschaftlichen Stellung als solcher oder allgemeinen Erfahrungswerten zur GmbH-Finanzierung durch die Gesellschafter hergeleitet werden. Voraussetzung für eine Schutzwirkung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ist vielmehr, dass ein beabsichtigtes finanzielles Eigenengagement des Gesellschafter-Geschäftsführers im Falle eines positiven Testats für den Wirtschaftsprüfer hinreichend deutlich erkennbar war.

Das OLG Saarbrücken bleibt damit auf der Linie der gefestigten BGH-Rechtsprechung, die das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte nur restriktiv anwendet. Bei Pflichtverletzungen von Wirtschaftsprüfern ist zusätzlich die Haftungsregelung des § 323 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen, die grundsätzlich nur eine Haftung gegenüber der Kapitalgesellschaft und verbundenen Unternehmen vorsieht.

Somit hat das OLG Saarbrücken klargestellt, dass auch für Gesellschafter und Geschäftsführer der den Prüfungsauftrag erteilenden Gesellschaft keine erleichterten Anforderungen an die Einbeziehung in die Schutzwirkung des Prüfungsauftrags gelten.

Erscheinungsdatum: 12.10.2007