Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24.11.2005 entgegen der bisherigen Praxis entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der als Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig ist, rentenversicherungspflichtig ist.
Der selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erfüllt nach Ansicht des BSG die Tatbestandsvoraussetzungen eines Scheinselbständigen nach § 2 Nr. 9 SGB VI, da (bzw. wenn) er keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich für die Gesellschaft, deren Geschäfte er führt, tätig ist. Dabei stellt das BSG, anders als die bisherige Praxis, auf den Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich ab und nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft. Folglich werden dem Gesellschafter-Geschäftsführer – und zwar auch, soweit er Alleingesellschafter ist - nicht mehr die Arbeitnehmer und Auftraggeber seiner Gesellschaft zugerechnet, sondern es wird ausschließlich auf den Gesellschafter-Geschäftsführer selbst abgestellt. Für eine zusätzliche Prüfung der Arbeitnehmerähnlichkeit oder besonderen Schutzbedürftigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale des § 2 Nr. 9 SGB VI sieht das BSG keinen Raum.
Somit unterliegen nach der neuen Rechtsprechung des BSG auch die selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig der Rentenversicherungspflicht, da sie in der Regel weder persönlich Arbeitnehmer beschäftigen, noch für weitere Auftraggeber neben ihrer Gesellschaft tätig sind.
Erscheinungsdatum: 08.03.2006

