Reform des GmbH-Rechts - Neuer Regierungsentwurf des MoMiG
Das Bundeskabinett hat am 23.05.2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Sollte das MoMiG wie geplant in der ersten Hälfte des Jahres 2008 in Kraft treten, so wird es das bestehende GmbH-Gesetz grundlegend reformieren: Geplant ist ein Mustergesellschaftsvertrag für die Gründung einer GmbH, bei dessen Verwendung der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden muss. Das Mindestkapital einer GmbH soll von 25.000,00 € auf 10.000,00 € herabgesetzt werden und in bestimmten Fällen soll sogar ganz auf ein Mindestkapital verzichtet werden können. Ziel der Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von GmbH-Gründungen.
Einige der wesentlichen Punkte des Regierungsentwurfs:
1. Erleichterung der Kapitalaufbringung
Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000,00 € auf 10.000,00 € herabgesetzt werden, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Der Entwurf sieht auch eine Einstiegsvariante der GmbH vor, die sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a), die ohne bestimmtes Mindestkapital gegründet werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten darf, sondern das Mindeststammkapital einer normalen GmbH nach und nach ansparen muss.
2. Erleichterung der Übertragung von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Des Weiteren muss die Stammeinlage auch nicht mehr wie bisher mindestens 100,00 € betragen und durch 50 teilbar sein, sondern der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1,00 € lauten muss. Dies bewirkt eine leichtere Stückelung vorhandener Geschäftsanteile. Der Regierungsentwurf definiert erstmalig das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“, die dann vorliegen soll, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Der Gesellschafter kann künftig seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ erfüllen, wenn er nachweist, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen.
3. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages
Für unkomplizierte Standardgründungen wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Eine Standardgründung soll dann vorliegen, wenn es sich u.a. um eine Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern handelt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mehr erforderlich, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften. Zudem bietet das Gesetz auch ein Muster für die Handelsregisteranmeldung.
4. Beschleunigung der Registereintragung
Nach dem Anfang 2007 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sollen die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter verkürzt werden. Dazu sieht das MoMiG vor, dass die Eintragung einer GmbH künftig schon erfolgen kann, bevor etwaig erforderliche staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb vorliegen. Dies betrifft insbesondere Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerbliche Erlaubnis benötigen.
5. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Durch Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dabei kann dieser Verwaltungssitz auch im Ausland liegen.
6. Bekämpfung von Missbräuchen
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilung aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Nach diesem Entwurf kann ein Geschäftsführer dann nicht mehr bestellt werden, wenn er gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsrechts verstoßen hat. Dies soll auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland gelten. Bei Führungslosigkeit der Gesellschaft beabsichtigt der Regierungsentwurf, jeden Gesellschafter zu verpflichten, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Ziel dieser Regelung ist es, die Umgehung der Insolvenzantragspflicht durch Abtauchen der Geschäftsführer zu verhindern. Außerdem sollen Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, stärker als bisher in die Pflicht genommen werden.
Erscheinungsdatum: 25.05.2007
