Pflicht des Anlageberaters über die nur eingeschränkte Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen.
Der BGH hat die bislang in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage des Bestehens einer unerfragten Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeiten einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Sinne der Anleger entschieden.
Mit Urteil vom 18.01.2007 (Az. III ZR 44/06) hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Anlageberater gehalten ist, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung einer solchen Beteiligung in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Das Gericht hob damit die Vorinstanzen auf, welche eine Pflicht zu einem solch unerfragten Hinweis ablehnten. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH bestand bereits eine Pflicht nicht nur zur Mitteilung von Tatsachen, sondern auch deren fachkundige Bewertung und Beurteilung; weiter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens regelmäßig eine Pflicht zur „besonders differenzierten und fundierten" Beratung. In Bezug auf das Anlageobjekt musste der Anlageberater auch bisher „rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten" und den Kunden insbesondere über die Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts unterrichten. Bislang wurde sowohl in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Literatur die Frage, ob die nur begrenzte Möglichkeit, „gebrauchte" Kommanditanteile an geschlossenen Fonds weiterzuverkaufen, eine aufklärungspflichtige Eigenschaft ist, uneinheitlich beantwortet: So hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein unerfragter Hinweis auf die geringe Fungibilität notwendig sei, und zwar unabhängig davon, ob der Anlageinteressent eine kurzfristige Anlage oder eine langfristige Anlage zur Altersvorsorge beabsichtige. Demgegenüber hat das OLG Naumburg wie die Vorinstanz in dieser Sache, das OLG München, eine Hinweispflicht verneint, wobei der Entscheidung des OLG Naumburg ein Anlagevermittler und kein Anlageberater zugrunde lag. Der III. Senat hat diese Frage im Sinne der Anlageinteressenten entschieden und betont, dass die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ein Umstand sei, der für die Anlageentscheidung des durchschnittlichen Anlegers von erheblicher Bedeutung ist, und zwar auch dann, wenn - wie bei dem Erwerb an geschlossenen Fonds üblich - der Anleger eine langfristige Anlage beabsichtige; die Bedingungen, zu denen auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgegriffen werden könne, seien typischerweise ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung, und zwar auch dann, wenn die Anlage - wie im vorliegenden Fall - der Alterssicherung dienen solle. Die Bedürfnisse oder auch nur der Wunsch, festgelegte Vermögenswerte vorzeitig liquide zu machen, seien vielfältig und reichten von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Berufsunfähigkeit bis zur simplen Änderung der Anlageziele. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die Frage, ob einen Anlagevermittler die gleiche Hinweispflicht trifft. Der Senat ist in den Entscheidungsgründen jedoch auf den unterschiedlichen Pflichtenumfang zwischen einem Anlageberater und einem bloßen Anlagevermittler eingegangen und hat auch mit Blick auf die Entscheidung des OLG Naumburg betont, dass dieser Entscheidung die Klage gegen einen Anlagevermittler zugrunde lag. Dies lässt die Tendenz erkennen, die Hinweispflichten eines Anlagevermittlers über die beschränkte Fungibilität eines Anlageobjekts enger zu ziehen.
Erscheinungsdatum: 28.02.2007

