Persönliche Haftung des Aufsichtsrats wegen sittenwidriger Schädigung
Verschließt sich der Aufsichtsrat Verdachtsmomenten für eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft durch den Vorstand, so stellt dies eine Beihilfehandlung dar, die eine eigene Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats begründet.
Mit Urteil vom 23.06.2008, Az. I-9 U 22/08 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass bei einem sittenwidrigen oder betrügerischem Verhalten des Vorstands auch eine persönliche Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern, insbesondere des Vorsitzenden, gegenüber Aktionären gegeben sein kann: Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied von vornherein nicht, die Geschäftsführung zu kontrollieren, oder geht ein Aufsichtsratsmitglied bewusst konkreten Verdachtsmomenten nicht nach, kann dies Beihilfe zur vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung darstellen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die nunmehr insolvente X AG hatte in den Jahren 1999 und 2000 zehn Aktienemissionen durchgeführt, wobei die Aktien im außerbörslichen Handel veräußert wurden. Hierdurch flossen ca. 42 Mio. € in die X AG. Diese Gelder wurden jedoch nicht für das operative Geschäft der X AG verwandt, sondern für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen sowie Leasingfahrzeuge der obersten Preisklasse. Der Vorstandsvorsitzende der X AG ist aufgrund des geschilderten Sachverhalts wegen Betruges und Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Kläger, welcher zum Preis von 6.300,00 € Aktien der X AG erworben hatte, macht gegen den Vorstandsvorsitzenden und den Aufsichtsratsvorsitzenden Schadensersatzansprüche in dieser Höhe geltend. Die Klage war sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz in vollem Umfang erfolgreich. Das Urteil ist rechtskräftig. Zur Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden führte das Gericht aus: Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied eine ihm gegenüber der Aktiengesellschaft obliegende Pflicht, haftet er grundsätzlich nur gegenüber der Aktiengesellschaft und nicht unmittelbar gegenüber den Aktionären. Denn der Aufsichtsrat ist nur gegenüber der Aktiengesellschaft vermögensbetreuungspflichtig. Auch darf er Informationen des Vorstandes regelmäßig vertrauen und ist insbesondere nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet. Auch wenn er die Geschäftsführung überwacht, so ist er kein Garant für die ordnungsgemäße Unternehmensführung durch den Vorstand. Die Schwelle zur persönlichen Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds wird jedoch dann überschritten, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied bewusst Verdachtsmomenten verschließt, dass vorsätzliches und sittenwidriges oder auch kriminelles Verhalten des Vorstandes vorliegen könnte. Denn dann stellt die Handlung des Aufsichtsratsmitglieds eine Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Aktionäre durch den Vorstand dar.
Erscheinungsdatum: 07.08.2008
