OLG Frankfurt a. M.: Taschenkontrollen vor Hauptversammlungen nur bei bereits konkretem Verdacht
Die Teilnehmer einer Hauptversammlung müssen ihre Taschen nur dann durchsuchen lassen, wenn aufgrund anderer Kontrollen bereits ein konkreter Verdacht besteht. Bei Nichtteilnahme eines Aktionärs an der Hauptversammlung wegen der Verweigerung einer unzulässigen Taschenkontrolle ist die Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse grundsätzlich eröffnet, so dass ein Freigabeverfahren nach §§ 327a Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nicht begründet ist.
In dem Beschlussverfahren (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 16.02.2007, AZ.: 5 W 43/06 = ZIP 2007, 629) handelte sich es um ein Freigabeverfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG der Wella AG. Antragsgegner und Kläger des Anfechtungsprozesses war die Metropol GmbH, deren Geschäftsführer wegen der Taschenkontrolle an der Hauptversammlung nicht teilnahm. Auf der Hauptversammlung wurde der Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-Out) beschlossen. Das Gericht entschied, dass der Verzicht eines Aktionärs auf die Teilnahme an einer Hauptversammlung wegen übermäßiger Sicherheitskontrollen einer Teilnahmeverweigerung gleichstehen kann. Nach Auffassung des Gerichts sind Sicherheitskontrollen zwar grundsätzlich zulässig, sie müssen jedoch verhältnismäßig sein. Das Gericht hat dazu ausgeführt: "Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Deshalb darf zum Beispiel ein Supermarkt Taschenkontrollen grundsätzlich nur dann verlangen, wenn ein konkreter Verdacht auf Ladendiebstahl vorliegt (BGH NJW 1994,188, 189). Personen- und Gepäckkontrollen (Sicherheitskontrollen) im Zugangsbereich zum Versammlungssaal einer Hauptversammlung gehören dagegen auch dann zu den Befugnissen des Versammlungsleiters, wenn keine konkrete Gefahr im Sinne polizeirechtlicher Kategorien vorliegt (MünchKommAktG/Kubis, § 119 Rz 123). Die Befugnis zur Vornahme von Sicherheitskontrollen schließt grundsätzlich das Recht ein, Aktionäre von der Teilnahme an der Hauptversammlung auszuschließen, falls sie die Kontrolle insgesamt ablehnen. Eine quantitative oder qualitative Überspannung der Kontrollen eröffnet aber wegen der damit verbundenen übermäßigen (mittelbaren) Beschränkung des Teilnahmerechts die erfolgreiche Anfechtung sämtlicher Hauptversammlungsbeschlüsse (MünchKommAktG/Kubis, § 119 Rz 123)." Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit führt das Gericht aber weiter aus, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vermieden werden kann, wenn die Kontrolle mittels eines Durchleuchtungsgerätes erfolgt. Persönliche Gegenstände seien lediglich in ihren Konturen erkennbar, ohne dass ihre genaue Eigenschaft und Ihr Zustand offenbart würden. Gefährliche Gegenstände seien sogar bei diesem Verfahren besser identifizierbar, als durch einen bloßen Blick in das Innere der Taschen. Erst bei einem aufgrund der Durchleuchtung begründeten Verdacht sei das Verlangen auf Einsichtnahme in die Tasche gerechtfertigt. Die Handhabung von Taschenkontrollen bei anderen Großveranstaltungen wie Fußballspielen und Popkonzerten ließe sich nach Ansicht des Gerichtes nicht auf die Durchführung der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft übertragen, weil die Aktionäre die Hauptversammlung zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte und nicht zu ihrer Unterhaltung besuchten. Das Gericht ist sodann der Auffassung, dass bei einem Verzicht auf Durchleuchtungsgeräte dem Aktionär zumindest eine Möglichkeit eröffnet werden müsste, die Einsichtnahme in seine persönlichen Utensilien dadurch zu vermeiden, indem er sie in einem abschließbaren Schrank oder einer Aufbewahrungsstelle in angemessenem Abstand vor dem Zugang zu Hauptversammlung deponiert. Wird einem Aktionär die Teilnahme an der Hauptversammlung versagt, weil dieser sich weigert einer unzulässigen Taschenkontrolle nachzukommen, ist dies eine Verletzung des Teilnahmerechts welche geeignet ist, eine Anfechtung gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu begründen.
Erscheinungsdatum: 26.04.2007
